Zusammenfassung der Standards und Interpretationen zur internationalen Rechnungslegung (IAS, IFRS, SIC, IFRIC) – Stand Mai 2013
IAS 34 schreibt zwischenberichtspflichtigen Unternehmen einen bestimmten Mindestinhalt für einen Zwischenbericht vor, sowie die Erfassung und Bewertung von Sachverhalten in diesem Zwischenbericht. Dabei legt der Standard jedoch nicht fest, welche Unternehmen einen Zwischenbericht zu veröffentlichen haben oder in welchen Zeiträumen eine Veröffentlichung eines Zwischenberichtes zu erfolgen hat. Diese entsprechende Veröffentlichungspflicht ergibt sich aus den Anforderungen seitens der Börsen, Regulierungsbehörden oder Regierungen.
Ein Zwischenbericht im Sinne des IAS 34.4 enthält einen vollständigen oder verkürzten Abschluss für eine Zwischenberichtsperiode. Als eine Zwischenberichtsperiode gilt eine Periode, die kürzer als ein Geschäftsjahr ist.
Erstellt ein Unternehmen einen vollständigen Abschluss zu einem Zwischenberichtszeitpunkt, so hat dieser Abschluss nach IAS 34.5 und IAS 1.10 eine Bilanz, eine Gesamtergebnisrechnung für die Periode, eine Eigenkapitalveränderungsrechnung für die Periode, eine Kapitalflussrechnung für die Periode, einen Anhang und eine Bilanz zur frühesten Vergleichsperiode zu enthalten.
Für einen verkürzten Zwischenbericht sind nach IAS 34.8 mindestens eine verkürzte Bilanz, eine verkürzte Gesamtergebnisrechnung, eine verkürzte Eigenkapitalveränderungsrechnung, eine verkürzte Kapitalflussrechnung und ausgewählte erläuternde Anhangangaben zu erstellen. Dabei sind die Anforderungen des IAS 1 für vollständige Abschlüsse hinsichtlich Form und Inhalten zu erfüllen. Der verkürzte Zwischenbericht hat gemäß IAS 34.10 die Zwischensummen und Überschriften des letzten Abschlusses für ein Geschäftsjahr zu enthalten. Werden die Vorschriften des IAS 33 angewendet, muss ein Unternehmen das unverwässerte und verwässerte Ergebnis je Aktie für die Zwischenberichtsperiode darstellen.
Nach IAS 34.20 sind für den Zwischenbericht eine Bilanz zum Ende der Zwischenberichtsperiode und eine vergleichende Bilanz zum Abschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres aufzustellen. Gesamtergebnisrechnung, Eigenkapitalveränderungsrechnung und Kapitalflussrechnung sind vom Beginn des aktuellen Geschäftsjahres bis zum Zwischenberichtszeitpunkt aufzustellen. Bei starker saisonaler Beeinflussung des Geschäftsbetriebs des Unternehmens empfiehlt IAS 34.21 die Aufstellung der Finanzinformationen im Zwischenbericht für eine Periode von zwölf Monaten vor Berichtsdatum.
Bei der Erstellung des Zwischenberichts hat das Unternehmen gemäß IAS 34.28 grundsätzlich die gleichen Rechnungslegungsmethoden wie bei der Erstellung seines Jahresabschlusses anzuwenden. Änderungen von Rechnungslegungsmethoden im Sinne des IAS 8 sind jedoch zu berücksichtigen und nach IAS 34.43 retrospektiv anzuwenden. Bewertungen sind auf Grundlage einer vom Geschäftsjahresbeginn bis zum Zwischenberichtstermin kumulierten Grundlage vorzunehmen.
Saisonal / konjunkturell bedingte oder gelegentlich erzielte Erträge dürfen nach IAS 34.37 nicht vorgezogen oder abgegrenzt werden, wenn das Vorziehen oder Abgrenzen zum Jahresschluss unangemessen wäre. Unregelmäßige Aufwendungen sind gemäß IAS 34.39 nur dann vorzuziehen oder abzugrenzen, wenn dies auch zum Ende des Geschäftsjahres angemessen wäre.
Der Zwischenbericht hat nach IAS 34.15 Informationen und Angaben zu Ereignissen und Geschäftsvorfällen von erheblicher Bedeutung (z.B. Erfassung von Wertminderungen, Änderungen von Eventualverbindlichkeiten oder -forderungen) zu enthalten.
Daneben hat ein Unternehmen weitere Angaben nach IAS 34.16A zu machen, unter anderem über die angewendeten oder geänderten Rechnungslegungsmethoden, Informationen zu Saisoneinflüssen, Informationen zu ungewöhnlichen Sachverhalten, Angaben zu Änderungen von Schätzungen von Beträgen, Angaben zu Eigenkapitaltransaktionen, Informationen zu gezahlten Dividenden, Segmentinformationen (sofern IFRS 8 angewendet wird), Angaben zu Ereignissen nach der Zwischenberichtsperiode, Informationen zu Unternehmenskäufen oder Veränderungen in der Unternehmensstruktur und Angaben zu Finanzinstrumenten.
IFRIC 10 | Zwischenberichterstattung und Wertminderung |
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