Zusammenfassung der Standards und Interpretationen zur internationalen Rechnungslegung (IAS, IFRS, SIC, IFRIC) – Stand Mai 2013
IAS 8 beinhaltet die Regelungen für die Auswahl und Anwendung von Rechnungslegungsstandards, sowie Anweisungen für die Bilanzierung bei Änderungen der Rechnungslegungsstandards und von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen. Zudem regelt der Standard die Korrektur von Bilanzierungsfehlern aus Vorperioden.
Rechnungslegungsmethoden sind nach IAS 8.5 definiert als besondere Prinzipien, grundlegende Überlegungen, Konventionen, Regeln und Praktiken, die ein Unternehmen bei der Erstellung und Darstellung eines Abschlusses anwendet.
Bei der Auswahl einer Rechnungslegungsmethode hat ein Unternehmen gemäß IAS 8.7 zu untersuchen, ob ein Geschäftsvorfall bereits durch einen IFRS erfasst und geregelt wird. Hierbei sind nach IAS 8.5 sämtliche IFRS, IAS, IFRIC und SIC Interpretationen zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat das Unternehmen zu untersuchen, ob der Sachverhalt durch einen IFRS für einen ähnlichen Sachverhalt abgedeckt ist. Ist dies nicht der Fall, sind die im Rahmenkonzept enthaltenen Definitionen, Erfassungskriterien und Bewertungskonzepte hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit zu untersuchen. Letztendes kann ein Unternehmen gemäß IAS 8.12 auch Rechnungslegungsmethoden eines anderen Standardgremiums (z.B. US-GAAP) anwenden.
Die gewählten Rechnungslegungsmethoden sind nach IAS 8.13 stetig anzuwenden.
Ein Unternehmen kann die Anwendung seiner Rechnungs-legungsmethoden nach IAS 8.14 nur dann ändern, wenn dies entweder durch einen IFRS erforderlich ist oder wenn die Änderung zu einer verlässlicheren und relevanteren Darstellung des Abschlusses führt.
Die Änderung der Rechnungslegungsmethode ist gemäß IAS 8.19 / 8.23 rückwirkend anzuwenden. Somit sind sämtliche betroffenen Positionen der Abschlüsse der Vorperioden und der Eröffnungsbilanz dahingehend anzupassen, also ob die die neue Rechnungslegungsmethode stets angewendet worden ist.
Können die Änderungen nicht vollständig retrospektiv über sämtliche Vergleichsperioden des Unternehmens durchgeführt werden und sind damit nach IAS 8.5 undurchführbar, sind sie nach IAS 8.24 für die früheste Vergleichsperiode durchzuführen, für die eine Änderung möglich ist. Undurchführbar ist eine Änderung nach IAS 8.5, wenn Auswirkungen der Änderungen nicht zu ermitteln sind, entsprechende zurückliegende Annahmen über die Management-Absichten oder umfangreiche Schätzungen erforderlich sind und diese jedoch unmöglich sind.
Eine Änderung von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen ist nach IAS 8.5 definiert als die Anpassung des Buchwertes eines Vermögenswertes oder einer Schuld, oder des Betrags des periodengerechten Verbrauchs eines Vermögenswertes. Diese Änderungen resultieren aus neuen Informationen oder Entwicklungen zum Bilanzstichtag.
Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen sind gemäß IAS 8.36 in der entsprechenden Periode erfolgswirksam zu erfassen und prospektiv für die folgenden Berichtsperioden anzuwenden. Auf die gleiche Weise sind nach IAS 8.27 auch Positionen des Eigenkapitals anzupassen.
IAS 8.5 definiert Fehler als Auslassungen oder fehlerhafte Darstellungen in den Abschlüssen eines Unternehmens, die sich aus der Nicht- oder Fehlanwendung von verlässlichen Informationen ergeben haben. Dies umfasst Rechenfehler, Fehler in der Anwendung von Rechnungslegungsmethoden, Betrugsfälle, Flüchtigkeitsfehler oder die Fehlinterpretationen von Sachverhalten.
Ein Abschluss steht nicht im Einklang mit den IFRS, wenn er wesentliche Fehler oder absichtlich herbeigeführte unwesentliche Fehler enthält. Die entsprechenden Fehler sind gemäß IAS 8.42 retrospektiv für die Perioden zu korrigieren, in denen der Fehler aufgetreten ist. Ist der Fehler vor der frühesten dargestellten Periode aufgetreten, so müssen die betroffenen Eröffnungssalden berichtigt werden.
Ist die Ermittlung der periodenspezifischen Effekte eines Fehlers im Rahmen einer retrospektiven Anpassung nur teilweise durchführbar, so sind die Korrekturen gemäß IAS 8.44 in den Eröffnungswerten für die früheste Periode zu berücksichtigen, für die eine Korrektur möglich ist. Ist die entsprechende Ermittlung gänzlich undurchführbar, so hat das Unternehmen gemäß IAS 8.45 den Fehler prospektiv zu korrigieren.
Bei der erstmaligen Anwendung eines IFRS muss das Unternehmen den Titel des IFRS, die Übereinstimmung der Änderung der Rechnungslegungsmethode mit den Übergangsvorschriften des Standards, die Art der Änderung der Rechnungslegungsmethode, eine Beschreibung der Übergangsvorschriften, die Übergangsvorschriften mit eventuellen Auswirkungen auf zukünftige Perioden, den Anpassungsbetrag für die Berichtsperiode für jeden einzelnen Bilanzposten und für das unverwässerte und verwässerte Ergebnis je Aktie, die Anpassungsbeträge für die dargestellten Vorperioden, sowie - soweit erforderlich - die Umstände, auf Grund derer eine rückwirkende Anwendung des neuen IFRS für frühere Perioden undurchführbar ist, angeben.
Ändert das Unternehmen freiwillig seine Rechnungslegungsmethode, so ist die Änderung der Rechnungslegungsmethode, der Anpassungsbetrag für die Berichtsperiode für jede einzelne Bilanzposition und für das unverwässerte und verwässerte Ergebnis je Aktie, der Anpassungsbetrag für die dargestellten Vorperioden, sowie die Umstände anzugeben, auf Grund derer eine rückwirkende Anwendung der Änderung der Rechnungslegungsmethode für frühere Perioden undurchführbar ist.
Wendet ein Unternehmen einen bereits herausgegebenen, aber noch nicht in Kraft getretenen IFRS nicht an, so hat es diese Tatsache, sowie eine verlässliche Beurteilung der potentiellen Auswirkungen einer erstmaligen Anwendung des neuen Standards auf den Abschluss anzugeben.
Im Falle der Änderung einer rechnungslegungsbezogenen Schätzung muss das Unternehmen die Art und den Betrag der Änderung der rechnungslegungsbezogenen Schätzung für die Berichtsperiode, sowie eine Schätzung der Auswirkungen für zukünftige Perioden veröffentlichen. Ist die Schätzung für zukünftige Perioden undurchführbar, so ist dies anzugeben.
Im Rahmen der Korrektur von wesentlichen Fehlern muss ein Unternehmen die Art des Fehlers aus Vorperioden angeben, sowie den Korrekturbetrag für die Vorperioden für die einzelnen betroffenen Posten der Bilanz und für das unverwässerte und das verwässerte Ergebnis je Aktie, den Korrekturbetrag zu Beginn der frühesten dargestellten Periode, sowie die Umstände, auf Grund derer eine rückwirkende Berichtigung für frühere Perioden undurchführbar ist.
Bei Fragen zu IAS 8 oder zu anderen IAS, IFRS, SIC oder IFRIC kontaktieren Sie bitte die IFRS-Experten der WTS Advisory unter 0711/6200749-0 oder info-advisory(at)wts.de.
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