Zusammenfassung der Standards und Interpretationen zur internationalen Rechnungslegung (IAS, IFRS, SIC, IFRIC) – Stand Mai 2013
Die Regelungen des IFRS 8 betreffen die Pflicht zur Segmentberichterstattung von Unternehmen, deren Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente an einem öffentlichen Markt gehandelt werden, oder von Unternehmen, die den Prozess einer Börseneinführung begonnen haben. Des Weiteren sind die Regelungen des IFRS 8 von Unternehmen, die sich zu einer freiwilligen Segmentberichterstattung entschieden haben, zu befolgen.
Geschäftssegment im Sinne des IFRS 8 ist ein Unternehmensbestandteil, der Geschäftstätigkeiten zur Erwirtschaftung von Umsatzerlösen betreibt, dessen Betriebsergebnisse regelmäßig von der Geschäftsführung überprüft werden und für den separate Finanzinformationen vorliegen (IFRS 8.5).
Die Abgrenzung der Segmente eines Unternehmens erfolgt auf Basis des „management approach“. Somit kann die interne Berichts- und Organisationsstruktur eines Unternehmens als Grundlage für die externe Berichtserstattung dienen.
Auf Basis der Abgrenzung von Geschäftssegmenten nach IFRS 8.5 ff. hat ein Unternehmen in einem zweiten Schritt die berichtspflichtigen Segmente festzulegen (IFRS 8.11). Berichtspflichtige Segmente haben dabei die Abgrenzungskriterien des IFRS 8.5 zu erfüllen und darüber hinaus die im IFRS 8.13 festlegten Schwellenwerte zu überschreiten.
So haben berichtspflichtige Segmente mindestens einen Umsatzanteil von 10% vom Gesamtumsatz aller Segmente, der Gewinn oder der Verlust mindestens 10% vom Gesamtgewinn aller gewinngenerierenden Segmente oder mindestens 10% vom Gesamtverlust aller verlustgenerierenden Segmente, und das Segmentvermögen hat einen Mindestanteil von 10% der Gesamt-Aktiva aller Segmente.
Mehrere Geschäftssegmente können auf Grundlage des IFRS 8.11 zu einem berichtspflichtigen Segment zusammengefasst werden. Die entsprechende Aggregation geschieht auf Grund der Ähnlichkeit und Vergleichbarkeit der einzelnen Geschäftssegmente hinsichtlich ihrer Produkte und Dienstleistungen, ihrer Produktionsprozesse, der Art oder Gruppe der Kunden, ihrer Vertriebsmethoden von Produkten und Erbringung von Dienstleistungen oder auf Basis ihrer ähnlichen regulatorischen Rahmenbedingungen (z.B. Banken).
Die Summe der berichtspflichtigen Segmente an den externen Umsatzerlösen hat mindestens einen Anteil von 75% am Gesamtumsatzerlös mit Dritten zu betragen (IFRS 8.15). Ist dieses Kriterium nicht erfüllt, sind weitere berichtspflichtige Segmente seitens des Unternehmens festzulegen.
Für seine berichtspflichtigen Segmente hat ein Unternehmen nach IFRS 8.21 allgemeine Informationen zu den Segmenten, Angaben zu Segmentergebnis und Segmentvermögen und deren Bewertungsgrundlagen, sowie Überleitungsrechnungen auf die Konzernbeträge anzugeben.
Die allgemeinen Informationen umfassen nach IFRS 8.22 Beschreibungen der Abgrenzungskriterien der Segmente und Angaben zu Produkten und Dienstleistungen des jeweiligen Segments.
Bei den Angaben zum Segmentergebnis hat ein Unternehmen darüber hinaus auch unter anderem Informationen zu Umsatzerlösen, Zinserträgen oder -aufwendungen, planmäßigen Abschreibungen, zu wesentlichen Aufwands- und Ertragsposten oder zu Ertragssteueraufwendungen oder -erträgen zu tätigen, sofern diese der Geschäftsführung im Rahmen der Unternehmenssteuerung vorgelegt und von dieser berücksichtigt werden (IFRS 8.23). Zudem ist die Höhe des Segmentvermögens und der Segmentschulden anzugeben.
Ein Unternehmen hat zudem die angewendeten Rechnungslegungsmethoden und Bewertungsgrundlagen für den Gewinn oder Verlusts eines Segments, sowie für dessen Segmentvermögen und Segmentschulden offenzulegen (IFRS 8.27).
Im Rahmen der Überleitungsrechnungen sind die Beträge von Segmentergebnis und Segmentvermögen und Segmentschulden auf die Beträge des Konzernabschlusses überzuleiten (IFRS 8.28).
Darüber hinaus hat ein Unternehmen für seine Segmente weitere Angaben zu Produkten und Dienstleistungen (IFRS 8.32), über geographische Gebiete (IFRS 8.33) und Informationen zu wichtigen Kunden (IFRS 8.34) darzustellen.
Bei Fragen zu IFRS 8 oder zu anderen IAS, IFRS, SIC oder IFRIC kontaktieren Sie bitte die IFRS-Experten der WTS Advisory unter 0711/6200749-0 oder info-advisory(at)wts.de.
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