Der IAS 1 Standard beinhaltet das Gerüst für die gesamte IFRS Finanzberichterstattung. In diesem Standard sind die allgemeinen Anforderungen an die Darstellung von Abschlüssen, Richtlinien, ihren Aufbau betreffend, sowie die inhaltlichen Mindestanforderungen erläutert.
Zweck eines Abschlusses ist die Bereitstellung von Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der jeweiligen Berichtseinheit, die für eine breite Palette von Adressaten in ihrem wirtschaftlichen Handeln entscheidungsnützlich sind.
Ein vollständiger Abschluss nach den IFRS besteht aus fünf Teilen:
Bei rückwirkender Anwendung einer Bilanzierungs- oder Bewertungsmethode oder bei rückwirkenden Umgliederungen ist auch eine Darstellung der Vermögenslage zum Beginn der frühesten Vergleichsperiode erforderlich.
IAS 1 enthält die allgemeinen Merkmale eines Abschlusses. Dazu zählen das Erfordernis einer Darstellung entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen („Fair Presentation“), die Einhaltung der IFRS, das Fortführungsprinzip (Going Concern), die Konzepte der Periodenabgrenzung, der Wesentlichkeit sowie der Zusammenfassung und Saldierung von Posten, die Berichtshäufigkeit, der Vergleichsinformationen und der Darstellungsstetigkeit.
IAS 1 schreibt die eindeutige Benennung des Abschlusses und seine Unterscheidung von anderen im selben Dokument enthaltenen Informationen vor.
Jeder Teil des Abschlusses muss den Namen der Berichtseinheit, Angaben dazu, ob es sich um einen Einzel- oder um einen Konzernabschluss handelt, den Berichtsstichtag und die Berichtsperiode, auf die sich der Abschluss bezieht, die Berichtswährung und den Detaillierungsgrad der Rundung von Zahlen (Tausend, Millionen ...) angeben.
IAS 1 listet die darzustellenden Mindestinhalte des Abschlusses, außer in Bezug auf die Kapitalflussrechnung (dargestellt in IAS 7), auf. Sehen wir uns nun all das im Detail an.
Vor den letzten erheblichen Veränderungen an IAS 1 hieß dieser Teil des Abschlusses einfach Bilanz (auf Englisch „Balance Sheet“). Mit „Darstellung der Vermögenslage“ (Statement of Financial Position) liegt nun eine neue Bezeichnung vor.
IAS 1 schreibt dazu eine Gliederung vor, in der kurzfristige und langfristige Vermögenswerte und Schulden gesondert ausgewiesen werden müssen. Von Kurzfristigkeit spricht man, wenn der Posten voraussichtlich innerhalb von 12 Monaten nach der jeweiligen Berichtsperiode realisiert (erfüllt) werden wird.
Als Mindestinhalte sind in der Darstellung der Vermögenslage anzugeben:
AKTIVA | PASSIVA |
---|---|
Sachanlagen | Gezeichnetes Kapital und Rücklagen, die den Eigentümern der Muttergesellschaft zuzuordnen sind |
Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien | |
Immaterielle Vermögenswerte | Nicht beherrschende Anteile |
Finanzielle Vermögenswerte | Finanzielle Verbindlichkeiten |
Nach der Equity-Methode bilanzierte Finanzanlagen | Rückstellungen |
Biologische Vermögenswerte | |
Vorräte | |
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Forderungen |
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Verbindlichkeiten |
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente | |
Tatsächliche Steuererstattungsansprüche | Tatsächliche Steuerschulden |
Latente Steueransprüche | Latente Steuerschulden |
Weitere Untergliederungen der Posten müssen entweder direkt in der Darstellung der Vermögenslage oder im Anhang ausgewiesen werden, etwa im Fall einer Untergliederung von Sachanlagen in mehrere Klassen und dergleichen. Außerdem müssen verschiedene Informationen im Zusammenhang mit dem gezeichneten Kapital und den Rücklagen sowie einige andere mehr in der Darstellung der Vermögenslage, der Eigenkapitalveränderungsrechnung oder im Anhang ausgewiesen werden.
IAS 1 schreibt jedoch NICHT das konkrete Format der Darstellung der Vermögenslage vor. Sofern sie alle oben angegebenen Voraussetzungen erfüllen, sind verschiedene Formate zulässig.
Die Gesamtergebnisrechnung besteht aus zwei wesentlichen Elementen:
Als Mindestanforderung muss die Gesamtergebnisrechnung folgende Elemente enthalten:
Gewinn- und Verlustrechnung
Sonstiges Ergebnis
Im Gegensatz zu US-GAAP verbietet IAS 1 den Ausweis von Transaktionen oder Posten als außerordentliche Erträge oder Aufwendungen.
Der Gewinn oder Verlust für die Periode sowie das sonstige Ergebnis müssen beide gegliedert sein in:
Die Berichtseinheit kann die in der Gewinn- und Verlustrechnung der Periode erfassten Aufwendungen nach ihrer Art oder Funktion klassifizieren.
IAS 1 schreibt vor, gewisse Posten gesondert entweder in der Gesamtergebnisrechnung oder im Anhang auszuweisen. Bei diesen Posten handelt es sich um folgende: außerplanmäßige Abschreibungen der Vorräte und der Sachanlagen, die entsprechende Wertaufholung, die Umstrukturierung der Tätigkeit eines Unternehmens und die Auflösung der Rückstellungen für Umstrukturierungsaufwand, die Veräußerung von Sachanlagen, die Veräußerung von Finanzanlagen, aufgegebene Geschäftsbereiche, Beendigung von Rechtsstreitigkeiten und sonstige Auflösungen von Rückstellungen.
Als Mindestanforderung muss die Eigenkapitalveränderungsrechnung folgende Elemente enthalten:
IAS 1 schreibt weiter vor, die Höhe der Dividenden, die als Ausschüttungen erfasst wurden, sowie den entsprechenden Betrag je Aktie in der Eigenkapitalveränderungsrechnung oder im Anhang anzugeben.
Der Anhang versteht sich als erklärende Ergänzung zum oben aufgelisteten Zahlenwerk des Abschlusses. Er soll zusätzliche Informationen bereitstellen, die in diesem Zahlenwerk nicht enthalten sind, die Grundlage für die Aufstellung des Abschlusses angeben und weitere, potenziell entscheidungsrelevante Informationen liefern.
IAS 1 legt fest, dass der Anhang eine Bestätigung über die Übereinstimmung mit IFRS, eine Zusammenfassung der wichtigsten angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, ergänzende Informationen zu den im Abschluss dargestellten Zahlen sowie sonstige Angaben enthalten muss.
Die Regelungen des IAS 1 umfassen die Inhalte und die Darstellung von Abschlüssen von Unternehmen, die einen entsprechenden Abschluss in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellen wollen.
Die IFRS im Sinne des IAS 1 umfassen dabei sämtliche Regelungen des International Accounting Standards Board (IASB) wie International Financial Reporting Standards (IFRS), International Accounting Standards (IAS), IFRIC Interpretationen und SIC Interpretationen.
Ein Abschluss soll Adressaten gerecht werden, die nicht in der Lage sind, einem Unternehmen die Veröffentlichung von Berichten, die auf ihre speziellen Informationsbedürfnisse zugeschnitten sind, vorzuschreiben.
Gewinn oder Verlust ist die Summe aller Aufwendungen und Erträge, die erfolgswirksam erfasst werden. Das sonstige Ergebnis umfasst Aufwendungen und Erträge, die erfolgsneutral zu erfassen sind. Das Gesamtergebnis eines Unternehmens ist die Veränderung des Eigenkapitals durch den Gewinn oder Verlust und das sonstige Ergebnis. Der Anhang enthält zusätzliche Informationen in Form von verbalen Beschreibungen oder Aufgliederungen der Bestandteile des Abschlusses.
Ein vollständiger Abschluss hat nach IAS 1.10 eine Bilanz zum Abschlussstichtag und für das Geschäftsjahr eine Gesamtergebnisrechnung, eine Eigenkapitalveränderungsrechnung und eine Kapitalflussrechnung zu enthalten, sowie einen Anhang und im Falle einer rückwirkenden Änderung, Korrektur oder Umgliederung von Posten im Abschluss auch eine Bilanz zu Beginn der frühesten Vergleichsperiode.
Der Ausweis der Gesamtergebnisrechnung kann gemäß IAS 1.10A integriert, das heißt, der Gewinn oder Verlust und das sonstige Ergebnis werden zusammen dargestellt, oder gesondert erfolgen. Hierbei sind Gewinn oder Verlust und das sonstige Ergebnis separat voneinander, aber unmittelbar nacheinander darzustellen.
Im Rahmen der Abschlusserstellung hat das Unternehmen wesentliche Merkmale zu beachten. Demnach hat der Abschluss nach IAS 1.15 die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Cashflows eines Unternehmens den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend abzubilden. Erfolgt die Abschlusserstellung in Einklang mit den Kriterien und Definition des IFRS Rahmenkonzepts sowie den Regelungen der IFRS, wird von einem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Abschluss ausgegangen. Abweichungen von diesen Regelungen sind anzugeben und zu begründen (IAS 1.19 / IAS 1.20).
Abschlüsse sind nach IAS 1.25 grundsätzlich auf der Annahme der Unternehmensfortführung aufzustellen, bis die Geschäftsführung die Auflösung oder Einstellung des Geschäftsbetriebs des Unternehmens beabsichtigt oder keine andere Möglichkeit mehr hat, so zu verfahren. Zweifel am Grundsatz der Unternehmensfortführung sind anzugeben, auch wenn der entsprechende Abschluss nicht auf Grundlage der Unternehmensfortführung aufgestellt worden ist.
Der Abschluss ist mit Ausnahme der Kapitalflussrechnung auf Basis der Periodenabgrenzung aufzustellen (IAS 1.27), wesentliche Posten oder wesentliche Klassen von Posten sind gesondert darzustellen (IAS 1.29) und Vermögenswerte und Schulden dürfen grundsätzlich nicht miteinander saldiert werden (IAS 1.32). Ein Abschluss ist mindestens auf jährlicher Basis aufzustellen (IAS 1.36), zudem sind in einem Abschluss auch Vergleichsinformationen hinsichtlich der Vorjahre anzugeben (IAS 1.38). Ein Unternehmen hat Darstellung und Ausweis seiner Posten stetig über die Berichtsjahre anzuwenden (IAS 1.45).
Für die Bilanz ist ein Mindestgliederungsschema nach IAS 1.54 vorgeschrieben. Dennoch hat ein Unternehmen gemäß IAS 1.60 seine Vermögenswerte und Schulden in seiner Bilanz nach kurz- oder langfristig getrennt auszuweisen, sofern eine Darstellung der Posten auf Basis ihrer Liquidität nicht geeigneter ist. Kurzfristige Vermögenswerte sind nach IAS 1.66 definiert als Vermögenswerte, die innerhalb des normalen Geschäftszyklus des Unternehmens oder innerhalb von zwölf Monaten nach Abschlussstichtag realisiert werden oder es sich um Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente handelt. Alle anderen Vermögenswerte werden als langfristig erachtet.
Kurzfristige Schulden im Sinne des Standards IAS 1.69 sind Schulden, deren Erfüllung innerhalb des normalen Geschäftszyklus oder binnen zwölf Monaten erwartet wird, oder für die das Unternehmen kein uneingeschränktes Recht besitzt, die Erfüllung der Verpflichtung um mindestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag zu verschieben. Alle anderen Positionen werden als kurzfristig erachtet.
Die Gesamtergebnisrechnung hat nach IAS 1.81A die Teile „Gewinn oder Verlust“ und das „Sonstige Ergebnis“ zu enthalten. Zudem sind der Gewinn oder Verlust und das Gesamtergebnis aufzuteilen auf nicht beherrschende Anteile und Eigentümer des Mutterunternehmens. Außerordentliche Posten dürfen nach IAS 1.87 weder in der GuV, noch im sonstigen Ergebnis dargestellt werden.
Die Darstellung des Gewinn oder Verlustes kann entweder nach dem Gesamtkostenverfahren (IAS 1.102) oder dem Umsatzkostenverfahren (IAS 1.103) erfolgen. Darüber hinaus sind nach IAS 1.82 zusätzliche Posten (z.B. Gewinne und Verluste aus der Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, Finanzierungsaufwendungen, Steueraufwendungen) in die Gewinn- und Verlustrechnung einzubeziehen. In der GuV sind nach IAS 1.88 sämtliche Aufwendungen und Erträge abzubilden, die in der entsprechenden Berichtsperiode erfolgswirksam zu erfassen sind.
Im sonstigen Ergebnis sind die Posten gemäß IAS 1.82A zusätzlich getrennt danach auszuweisen, ob sie später wieder erfolgswirksam umgegliedert werden oder keine spätere erfolgswirksame Umgliederung erfolgt.
Die Eigenkapitalveränderungsrechnung hat nach IAS 1.106 eine Überleitungsrechnung der einzelnen Bestandteile des Eigenkapitals zu enthalten, in der gesondert die Entwicklung der einzelnen Bestandteile auf Grund des Gewinn oder Verlustes, des sonstigen Ergebnisses oder auf Grund von Geschäftsvorfällen mit den Eigentümern des Unternehmens innerhalb der Berichtsperiode dargestellt wird. Darüber hinaus sind nach IAS 1.107 in der Eigenkapitalveränderungsrechnung oder im Anhang Angaben zu ausgeschütteten Dividenden an Eigentümer in der Berichtsperiode und Dividendenbetrag je Anteil zu machen.
Die Kapitalflussrechnung eines Unternehmens ist nach den Regelungen des IAS 7 zu erstellen.
Der Anhang eines Unternehmens hat nach IAS 1.112 Angaben zu den Grundlagen für die Aufstellung des Abschlusses, die aus den einzelnen IFRS erforderlichen Anhangangaben, sowie weitere Angaben, die einem besseren Verständnis der Abschlussinformationen dienen, zu enthalten. Zudem hat ein Unternehmen im Anhang seines Abschlusses die angewendeten Rechnungslegungsmethoden (IAS 1.117) und mögliche Quellen von Schätzungsunsicherheiten (IAS 1.125) anzugeben, durch die ein wesentliches Risiko entstehen kann.
Klassifiziert ein Unternehmen kündbare Finanzinstrumente als Eigenkapital, so sind nach IAS 1.136A in seinem Abschluss zusätzliche Angaben wie den als Eigenkapital klassifizierten Betrag, Informationen zu Zielen, Methoden und Verfahren, mittels derer ein von den Inhabern geforderter Rückkauf durchgeführt werden soll, Angaben zum erwarteten Mittelabfluss und Angaben, wie der erwartete Mittelabfluss ermittelt worden ist, erforderlich.
Zudem hat ein Unternehmen in seinem Abschluss Informationen zu vorgeschlagenen oder beschlossenen Ausschüttungen zu tätigen (IAS 1.137) und allgemeine Informationen über den Sitz, die Rechtsform des Unternehmens, Geschäftstätigkeit, Name des Mutterunternehmens und Mutterkonzerns und Angaben zu seiner Lebensdauer, falls diese begrenzt sein sollte (IAS 1.138).
Bei Fragen zu IAS 1 oder zu anderen IAS, IFRS, SIC oder IFRIC kontaktieren Sie bitte die IFRS-Experten der WTS Advisory unter 0711/6200749-0 oder info-advisory(at)wts.de.
Stand: Mai 2013
Ihr Kontakt zu uns
Sie haben Fragen zu unseren Services oder der WTS Advisory? Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!