Zusammenfassung der Standards und Interpretationen zur internationalen Rechnungslegung (IAS, IFRS, SIC, IFRIC) – Stand Mai 2013
Der IAS 7 regelt die Darstellung der Kapitalflussrechnung, sowie die entsprechende Zuordnung der Zahlungsmittelveränderungen zu den betrieblichen Tätigkeiten, den Investitions- und den Finan-zierungstätigkeiten des Unternehmens. Da die Kapitalflussrechnung nach IAS 1.10 (d) einen festen Bestandteil eines vollständigen IFRS-Abschlusses darstellt, ist der Standard von jedem IFRS-anwendendem Unternehmen zu berücksichtigen.
Nach IAS 7.6 werden Zahlungsmittel definiert als Barmittel und Sichteinlagen. Zahlungsmitteläquivalente sind demnach kurzfristige hochliquide Finanzinvestitionen, die jederzeit in Zahlungsmittel umgewandelt werden können. Cashflows sind Zu- und Abflüsse zu diesen Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten.
Die Cashflows des Unternehmens sind gemäß IAS 7.10 auf die betrieblichen Tätigkeiten, die Investitionstätigkeiten und Finanzierungstätigkeiten aufzuteilen.
Betriebliche Tätigkeiten sind nach IAS 7.6 definiert als die wesentlichen erlösbringenden Tätigkeiten eines Unternehmens, sowie andere Tätigkeiten, die nicht den Investitions- und Finanzierungstätigkeiten zugeordnet werden. Sie resultieren im Allgemeinen aus den Geschäftsvorfällen eines Unternehmens. Dabei können die Cashflows nach der direkten (IAS 7.18(a)) oder nach der indirekten Methode (IAS 7.18(b)) dargestellt werden.
Investitionstätigkeiten sind der Erwerb und die Veräußerung langfristiger Vermögenswerte und sonstiger Finanzinvestitionen, die nicht zu den Zahlungsmitteläquivalenten gehören. Hierbei kommen nur Cashflows in Frage, die zu einem in der Bilanz angesetzten Vermögenswert führen.
Als Finanzierungstätigkeiten werden gemäß IAS 7.6 die Tätigkeiten klassifiziert, die sich auf den Umfang und die Zusammensetzung des eingebrachten Eigenkapitals und der Fremdkapitalaufnahme des Unternehmens auswirken. Sie resultieren aus den Transaktionen zwischen dem Unternehmen und dessen Kapitalgebern.
Cashflows in Fremdwährungen sind gemäß IAS 7.25 mit dem Umrechnungskurs am jeweiligen Zahlungszeitpunkt umzurechnen. Nicht realisierte Gewinne und Verluste aus Wechselkursänderungen sind nach IAS 7.28 getrennt von den betrieblichen Tätigkeiten, den Investitions- und Finanzierungstätigkeiten im Rahmen der Zahlungsmittelveränderung anzugeben.
Eine Zuordnung von Zins-Cashflows erfolgt nach IAS 7.31 in Abhängigkeit von der Unternehmensart. Bei Finanzinstituten sind die relevanten Positionen der betrieblichen Tätigkeit zugeordnet, bei anderen Unternehmensarten können Zins-Cashflows darüber hinaus auch den Investitions- und Finanzierungstätigkeiten zugeordnet werden. Gezahlte Dividenden können der betrieblichen Tätigkeit oder der Finanzierungstätigkeit eines Unternehmens zugeordnet werden.
Zahlungsströme aus Ertragsteuern sind gemäß IAS 7.36 generell der betrieblichen Tätigkeit eines Unternehmens zuzuordnen, es sei denn sie können den einzelnen Cashflows aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit zugeordnet werden.
Werden bei Investitions- oder Finanzierungstätigkeiten keine Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente eingesetzt, sind diese Transaktionen gemäß IAS 7.43 nicht in der Kapitalflussrechnung zu berücksichtigen.
Das Unternehmen hat im Rahmen des Jahresabschlusses den Betrag an Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten anzugeben, der vom Unternehmen gehalten wird, aber über die das Unternehmen nicht verfügen kann.
Bei Fragen zu IAS 7 oder zu anderen IAS, IFRS, SIC oder IFRIC kontaktieren Sie bitte die IFRS-Experten der WTS Advisory unter 0711/6200749-0 oder info-advisory(at)wts.de.
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