Zusammenfassung der Standards und Interpretationen zur internationalen Rechnungslegung (IAS, IFRS, SIC, IFRIC) – Stand Mai 2013
IFRS 11 enthält Regelungen für Unternehmen, die Anteil an einer gemeinschaftlichen Vereinbarung haben.
Eine gemeinschaftliche Vereinbarung im Sinne des Standards ist nach IFRS 11.4 eine Vereinbarung, bei der zwei oder mehr Parteien die gemeinschaftliche Führung innehaben. Dabei sind die Parteien mittels einer vertraglichen Vereinbarung gebunden und zur gemeinschaftlichen Führung der Vereinbarung berechtigt.
Gemeinschaftliche Führung ist die vertraglich geregelte Teilung der Beherrschung einer Vereinbarung, die nach IFRS 11.7 ausschließlich dann gegeben ist, wenn Entscheidungen über die maßgeblichen Tätigkeiten die einstimmige Zustimmung der jeweiligen Parteien erfordert.
IFRS 11 unterscheidet zwischen gemeinschaftlichen Tätigkeiten und Gemeinschaftsunternehmen. Eine gemeinschaftliche Tätigkeit ist definiert als gemeinschaftliche Vereinbarung, bei der die Parteien Rechte an den Vermögenswerten und Verpflichtungen für die Schulden der Vereinbarung haben (IFRS 11.15). Gemeinschaftsunternehmen sind nach IFRS 11.16 gemeinschaftliche Vereinbarungen, bei denen die teilnehmenden Parteien Rechte am Nettovermögen der gemeinschaftlichen Vereinbarung haben.
Liegt eine gemeinschaftliche Tätigkeit vor, hat das entsprechende teilnehmende Unternehmen („gemeinschaftlicher Betreiber“) seine Posten an Vermögenswerten, Schulden, Aufwendungen, an den Erlösen aus dem Verkauf der Erzeugnisse und der Anteile der gemeinschaftlichen Vereinbarung, sowie die seinen Anteil entfallenden Posten an Vermögenswerten, Schulden und Aufwendungen Abschluss zu erfassen (IFRS 11.20). Die Bilanzierung dieser Posten hat nach IFRS 11.21 auf Grundlage der jeweiligen ausschlaggebenden IFRS zu erfolgen.
Bei einem Gemeinschaftsunternehmen hat ein Partnerunternehmen nach IFRS 11.24 seinen Anteil anhand der Equity-Methode anzusetzen und in Übereinstimmung mit den Regelungen des IAS 28 zu bilanzieren.
Ein Unternehmen, das an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt ist, ohne an der gemeinschaftlichen Führung zu partizipieren, hat seinen Anteil an dem entsprechenden Unternehmen auf Basis der Regelungen des IFRS 9 zu bilanzieren (IFRS 11.25).
Die Angabepflichten zu gemeinschaftlichen Tätigkeiten und Gemeinschaftsunternehmen sind in den Regelungen des IFRS 12 enthalten.
Bei Fragen zu IFRS 11 oder zu anderen IAS, IFRS, SIC oder IFRIC kontaktieren Sie bitte die IFRS-Experten der WTS Advisory unter 0711/6200749-0 oder info-advisory(at)wts.de.
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