Zusammenfassung der Standards und Interpretationen zur internationalen Rechnungslegung (IAS, IFRS, SIC, IFRIC) – Stand Mai 2013
Die Regelungen des IAS 28 umfassen die Bilanzierung von Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen. Der Standard ist für alle Unternehmen relevant, die als Investoren an der gemeinschaftlichen Führung eines Beteiligungsunternehmens beteiligt sind oder maßgeblichen Einfluss auf ein Beteiligungsunternehmen haben.
Ein assoziiertes Unternehmen ist nach IAS 28.3 ein Unternehmen, auf das ein Investor maßgeblichen Einfluss hat. Maßgeblicher Einfluss wird im IAS 28 definiert als Möglichkeit, an den finanz- und geschäftspolitischen Entscheidungen des Beteiligungsunternehmens mitzuwirken, nicht aber die Beherrschung oder die gemeinschaftliche Führung der Entscheidungsprozesse. Nach IAS 28.3 gilt ein Gemeinschaftsunternehmen als eine gemeinschaftliche Vereinbarung, bei der die Parteien, die die gemeinschaftliche Führung der Vereinbarung innehaben, Rechte am Nettovermögen der Vereinbarung besitzen.
Ein maßgeblicher Einfluss wird gemäß IAS 28.5 widerlegbar vermutet, wenn ein Unternehmen indirekt oder direkt einen Anteil von 20 Prozent oder mehr der Stimmrechte an dem Beteiligungsunternehmen hält. Ein maßgeblicher Einfluss kann sich nach IAS 28.6 dann ergeben, wenn eine Zugehörigkeit zum Geschäftsführungs- / Aufsichtsrat-Organ gegeben ist, eine Teilnahme an Entscheidungsprozessen des Beteiligungsunternehmens besteht, wesentliche Geschäftsvorfälle zwischen dem Unternehmen und seinem Beteiligungsunternehmen bestehen oder das Unternehmen einen Austausch des Führungspersonals mitbewirken kann.
Die Bilanzierung der assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen erfolgt nach IAS 28.16 unter Anwendung der Equity-Methode. Bei der erstmaligen Bilanzierung hat ein Unternehmen dabei seine Beteiligung in ein Beteiligungsunternehmen zunächst mit den Anschaffungskosten zu bilanzieren. Im Rahmen der Folgebewertung hat das Unternehmen seinen Anteil am Gewinn oder Verlust des Beteiligungsunternehmens erfolgswirksam zu erfassen. Änderungen im sonstigen Ergebnis des Beteiligungsunternehmens sind in Höhe des Anteils des Unternehmens in dessen sonstigem Ergebnis zu erfassen. Vom Beteiligungsunternehmen empfangene Ausschüttungen mindern den Beteiligungsbuchwert.
Ist das Unternehmen ein Mutterunternehmen, das von der Aufstellung eines Konzernabschlusses befreit ist, braucht es nach IAS 28.17 eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen nicht nach der Equity-Methode zu bilanzieren.
Handelt es sich bei dem Unternehmen, das die Beteiligung hält, um eine Investment-Gesellschaft, so können die Anteile an den assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen nach IAS 28.18 auch erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert nach IFRS 9 bewertet werden.
Wird eine entsprechende Beteiligung von einem Unternehmen als zur Veräußerung gehalten klassifiziert, so sind für die Bilanzierung und Bewertung der Beteiligung die Regelungen des IFRS 5 anzuwenden.
Das Unternehmen hat im Rahmen der Anwendung der Equity-Methode nach IAS 28.33 den letzten verfügbaren Abschluss des Beteiligungsunternehmens zu Grunde zu legen. Weichen die Abschlussstichtage voneinander ab, so ist seitens des assoziierten Unternehmens oder Gemeinschaftsunternehmens ein Zwischenbericht zu erstellen.
Nach Anwendung der Equity-Methode hat ein Unternehmen nach IAS 28.40 / IAS 28.41 die Regelungen des IAS 39 anzuwenden, um festzustellen, ob ein zusätzlicher Wertminderungsbedarf besteht. Dabei wird der gesamte Buchwert der Beteiligung nach IAS 28.42 als ein einziger Vermögenswert auf Wertminderung untersucht.
Bei Fragen zu IAS 28 oder zu anderen IAS, IFRS, SIC oder IFRIC kontaktieren Sie bitte die IFRS-Experten der WTS Advisory unter 0711/6200749-0 oder info-advisory(at)wts.de.
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