Zusammenfassung der Standards und Interpretationen zur internationalen Rechnungslegung (IAS, IFRS, SIC, IFRIC) – Stand Mai 2013
IFRS 12 verpflichtet Unternehmen zu Angaben über Art und Auswirkungen seiner Anteile an anderen Unternehmen. Der Standard ist anzuwenden für Angaben zu Tochterunternehmen, gemeinschaftlichen Vereinbarungen, assoziierten Unternehmen und nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen.
Der Standard definiert Anteile an anderen Unternehmen als vertragliches und nicht vertragliches Engagement, durch das ein Unternehmen der Variabilität von wirtschaftlichem Erfolg aus der Ertragskraft eines anderen Unternehmens ausgesetzt ist. Der Anteil kann zum einen durch Eigenkapital- oder Schuldinstrumente begründet sein, zum anderen jedoch auch durch andere Formen eines Engagements (z.B. Bereitstellung von Finanzmitteln, Besicherungen oder Garantien).
Strukturierte Unternehmen sind als Unternehmen definiert, die derart ausgestaltet sind, dass Stimmrechte oder ähnliche Rechte bei der Entscheidung, wer das Unternehmen beherrscht, nicht ausschlaggebend sind (z.B. Verbriefungsgesellschaften, Investmentfonds).
Ein Unternehmen hat nach IFRS 12.7 Angaben über Ermessungsentscheidungen im Zusammenhang mit der Festlegung einer Beherrschung über ein Tochterunternehmen, der Festlegung einer gemeinschaftlichen Führung oder eines maßgeblichen Einflusses und Angaben über die Art einer gemeinschaftlichen Vereinbarung, sofern diese über ein separates Vehikel strukturiert wurde, zu tätigen.
Bezüglich seiner Tochterunternehmen hat ein Unternehmen nach IFRS 12.10 Angaben zur Zusammensetzung des Konzerns und den Informationen über den Anteil nicht beherrschender Anteile an den Tätigkeiten und den Cashflows des Konzerns darzustellen. Darüber hinaus fordert IFRS 12.10 auch Angaben zu Art und Umfang von erheblichen Zugangsbeschränkungen zu Vermögenswerte oder Schulden eines Tochterunternehmens, Angaben zu Risiken, die mit den Anteilen an konsolidierten, strukturierten Unternehmen verbunden sind, Informationen zu Auswirkungen aus Änderungen in der Beteiligungsquote und Angaben über die Auswirkungen des Verlustes der Beherrschung über ein Tochterunternehmen während der Berichtsperiode.
Hält ein Unternehmen Anteile an assoziierten Unternehmen oder partizipiert an einer gemeinschaftlichen Vereinbarung, so hat es nach IFRS 12.20 Informationen zu Art, Umfang und finanziellen Auswirkung seiner Anteile an assoziierten Unternehmen und zu der Art und der Änderung von Risiken, die mit den entsprechenden Beteiligungen verbunden sind, offenzulegen.
Werden Anteile an anderen strukturierten Unternehmen nicht konsolidiert, so sind seitens des Unternehmens nach IFRS 12.24 Informationen hinsichtlich der Art und des Umfangs der nicht konsolidierten Anteile und Informationen zu der Art und der Änderung von Risiken, die mit den nicht konsolidierten Anteilen verbunden sind, anzugeben.
Bei Fragen zu IFRS 12 oder zu anderen IAS, IFRS, SIC oder IFRIC kontaktieren Sie bitte die IFRS-Experten der WTS Advisory unter 0711/6200749-0 oder info-advisory(at)wts.de.
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