Zusammenfassung der Standards und Interpretationen zur internationalen Rechnungslegung (IAS, IFRS, SIC, IFRIC) – Stand Mai 2013
Mit dem IAS 41 wird die Bilanzierung und Bewertung von biologischen Vermögenswerten, landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Zuwendungen der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Tätigkeiten geregelt. Ausgenommen von der Anwendung des IAS 41 sind Grundstücke und immaterielle Vermögenswerte.
Landwirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne des IAS 41.5 ist das Betreiben von biologischer Transformation oder die Ernte von biologischen Vermögenswerten, um diese abzusetzen oder in landwirtschaftliche Erzeugnisse oder in zusätzliche biologische Vermögenswerte umzuwandeln. Ein landwirtschaftliches Erzeugnis stellt dabei das geerntete Produkt von biologischen Vermögenswerten dar. Biologische Vermögenswerte sind lebende Tiere oder Pflanzen.
Biologische Vermögenswerte hat ein Unternehmen nach IAS 41.10 dann anzusetzen, wenn das Unternehmen Verfügungsmacht über den Vermögenswert hat, der Zufluss von künftigem wirtschaftlichem Nutzen wahrscheinlich ist und der beizulegende Zeitwert oder die Anschaffungs- und Herstellungskosten verlässlich bewertet werden können.
Die biologischen Vermögenswerte eines Unternehmens sind nach IAS 41.12 zum erstmaligen Ansatz und an jedem Abschlussstichtag zum beizulegenden Zeitwert abzüglich von Veräußerungskosten zu bewerten. Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind zum Zeitpunkt der Ernte mit ihrem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten zu bewerten (IAS 41.13). Für die Folgebewertung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind die Regelungen des IAS 2 anzuwenden.
Gewinne oder Verluste aus der Änderung des beizulegenden Zeitwertes abzüglich Veräußerungskosten sind nach IAS 41.26 für biologische Vermögenswerte und nach IAS 41.28 für landwirtschaftliche Erzeugnisse erfolgswirksam in der Periode zu erfassen, in der sie entstanden sind.
Kann jedoch für einen biologischen Vermögenswert zum Zeitpunkt seines erstmaligen Ansatzes der beizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten nicht verlässlich ermittelt werden, so ist der entsprechenden Vermögenswert nach IAS 41.30 zu seinen Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich von Abschreibungen und Wertminderungen zu bewerten. Besteht die Möglichkeit einer verlässlichen Ermittlung des Wertes, ist der beizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten als Bewertungsgrundlage für den Vermögenswert heranzuziehen. Eine entsprechende verlässliche Wertermittlung wird immer angenommen, wenn der entsprechende Vermögenswert gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten oder als aufgegebener Geschäftsbereich klassifiziert wird.
Unterstützungen der öffentlichen Hand, die ohne Bedingung gewährt werden, sind nach IAS 41.34 dann erfolgswirksam zu erfassen, wenn das Unternehmen die öffentliche Zuwendung einfordern kann. Ist die Unterstützung der öffentlichen Hand hingegen an Bedingungen geknüpft, so kann diese Unterstützung erst dann erfolgswirksam durch das Unternehmen vereinnahmt werden, wenn die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind (IAS 41.35).
Ein Unternehmen hat in seinem Abschluss unter anderem eine Beschreibung seiner biologischen Vermögenswerte, Informationen zu den Gewinnen und Verlusten aus der Wertänderung der beizulegenden Zeitwerte abzüglich Veräußerungskosten, Informationen zu Tätigkeiten mit biologischen Vermögenswerten, Angaben zu vertraglichen Verpflichtungen über die Entwicklung oder den Erwerb von biologischen Vermögenswerten, Informationen zu Finanzrisikomanagementstrategien, eine Überleitungsrechnung für die unterjährige Entwicklung der biologischen Vermögenswerte und zusätzliche Angaben zu machen, wenn für biologische Vermögenswerte der beizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten nicht verlässlich ermittelt werden kann.
Darüber hinaus sind bei vorliegenden Zuwendungen der öffentlichen Hand weitere Angaben zu tätigen.
Bei Fragen zu IAS 41 oder zu anderen IAS, IFRS, SIC oder IFRIC kontaktieren Sie bitte die IFRS-Experten der WTS Advisory unter 0711/6200749-0 oder info-advisory(at)wts.de.
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