Zusammenfassung der Standards und Interpretationen zur internationalen Rechnungslegung (IAS, IFRS, SIC, IFRIC) – Stand Mai 2013
Die Regelungen des IFRS 5 sind von einem Unternehmen anzuwenden, das den Verkauf von langfristigen Vermögenswerten oder eigenen Geschäftsbereichen anstrebt. Demnach hat ein Unternehmen Effekte aus den entsprechenden Vermögenswerten und Geschäftsbereichen gesondert in der Bilanz und in der GuV darzustellen.
Ein langfristiger Vermögenswert ist nach IFRS 5.6 als zur Veräußerung gehalten zu klassifizieren, wenn der Buchwert des Vermögenswertes vorwiegend durch eine Veräußerung und nicht durch seine weitergehende Nutzung realisiert werden soll. Die Klassifizierung des entsprechenden Vermögenswertes ist somit durchzuführen, wenn gemäß IFRS 5.7 sich der Vermögenswert in einem verkaufsfähigen Zustand befindet und ein Verkauf hoch wahrscheinlich ist, z.B. durch den Plan des Managements zum Verkauf des Vermögenswertes, Käufersuche, Verkaufsvorbereitungen.
Ein aufgegebener Geschäftsbereich ist nach IFRS 5.32 ein Unternehmensbestandteil, der veräußert wurde oder als zur Veräußerung gehalten klassifiziert wird. Stillgelegte langfristige Vermögenswerte sind als aufgegeben Geschäftsbereich zu bilanzieren (IFRS 5.13).
Langfristige Vermögenswerte und Schulden, die als zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden, sind nach IFRS 5.38 getrennt von anderen Vermögenswerten oder Schulden in der Bilanz darzustellen. Zudem ist ein gesonderter Ausweis im sonstigen Ergebnis von kumulierten Erträgen und Aufwendungen, die in Verbindung mit den jeweiligen Vermögenswerten und Schulden stehen, erforderlich.
Wird ein langfristiger Vermögenswert als zur Veräußerung gehalten klassifiziert, ist er nach IFRS 5.15 zu dem niedrigeren Wert aus seinem Buchwert oder seinem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten zu bewerten. Diese Bewertung hat ein Unternehmen nach IFRS 5.15A ebenfalls für Vermögenswerte anzuwenden, die als zur Ausschüttung an Eigentümer gehalten klassifiziert werden.
Wertminderungen sind erfolgswirksam zu erfassen (IFRS 5.20). Spätere Wertaufholungen können nur bis zur Höhe des vorherigen kumulierten Wertminderungsaufwands erfolgswirksam erfasst werden (IFRS 5.22).
Langfristige Vermögenwerte dürfen für die Zeit, in der sie als zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden, nicht planmäßig abgeschrieben werden (IFRS 5.20).
Werden langfristige als zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte nicht mehr als zur Veräußerung gehalten klassifiziert, so sind diese nach IFRS 5.28 mit dem niedrigeren Wert aus dem Buchwert, korrigiert um planmäßige Abschreibungen oder Neubewertungen, die ohne Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten erfasst worden wären, oder dem erzielbaren Betrag des entsprechenden Vermögenswertes zum Zeitpunkt, in dem der Vermögenswert nicht mehr als zur Veräußerung gehalten klassifiziert wird.
Für als zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte hat ein Unternehmen gemäß IFRS 5.30 Angaben über die finanziellen Auswirkungen von aufgegebenen Geschäftsbereichen und von als zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerten zu tätigen. Es hat eine Beschreibung der entsprechenden Vermögenswerte und der Umstände, die zu der entsprechenden Klassifizierung geführt haben, anzugeben.
Klassifiziert ein Unternehmen einen Unternehmensbestandteil als aufgegebenen Geschäftsbereich, so hat es in seinem Abschluss die Effekte aus dem aufgegebenen Geschäftsbereich darzustellen. Diese Darstellung kann im Anhang oder innerhalb der Gesamtergebnisrechnung erfolgen. Hierbei sind die Beträge der Gesamtergebnisrechnung auf fortzuführende Geschäftsbereiche und auf aufgegebene Geschäftsbereiche aufzuteilen, sowie die Netto-Cashflows auf die fortzuführenden Geschäftsbereiche und aufgegebenen Geschäftsbereiche.
Gewinne oder Verluste aus der Neubewertung von als zur Veräußerung gehaltenen langfristigen Vermögenswerten, die nicht die Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs erfüllen, sind im Gewinn oder Verlust aus fortzuführenden Geschäftsbereichen zu zeigen.
Bei Fragen zu IFRS 5 oder zu anderen IAS, IFRS, SIC oder IFRIC kontaktieren Sie bitte die IFRS-Experten der WTS Advisory unter 0711/6200749-0 oder info-advisory(at)wts.de.
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