Zusammenfassung der Standards und Interpretationen zur internationalen Rechnungslegung (IAS, IFRS, SIC, IFRIC) – Stand Mai 2013
IAS 32 regelt die Klassifizierung von Finanzinstrumenten als finanzielle Vermögenswerte, Eigenkapital oder Verbindlichkeit. Des Weiteren umfassen die Regelungen auch die mögliche Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten. Von den Regelungen des Standards sind Anteile an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen, Rechte und Verpflichtungen aus Leistungen an Arbeitnehmer, Versicherungsverträge und Finanzinstrumente, die in die Anwendungsbereiche von IFRS 4 und IFRS 2 fallen, ausgenommen.
Ein Finanzinstrument im Sinne des Standards ist ein Vertrag, der gleichzeitig bei einem Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei einem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt.
Nach IAS 32.11 umfasst der Begriff der finanziellen Vermögenswerte Zahlungsmittel, Eigenkapitalinstrumente eines anderen Unternehmens, vertragliche Rechte, Zahlungsmittel oder andere finanzielle Vermögenswerte zu erhalten oder finanzielle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten mit anderen Unternehmen zu potentiell vorteilhaften Bedingungen zu tauschen, sowie Verträge, die in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt werden können.
Finanzielle Verbindlichkeiten umfassen vertragliche Verpflichtungen, einem anderen Unternehmen Zahlungsmittel oder andere finanzielle Vermögenswerte zu liefern, finanzielle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten zu potentiell nachteiligen Bedingungen zu tauschen, oder Verträge, die mittels Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt werden oder erfüllt werden können.
Eigenkapitalinstrumente werden nach IAS 32.11 als Vertrag definiert, der einen Residualanspruch an den Vermögenswerten eines Unternehmens nach Abzug aller Schulden beinhaltet.
Der Emittent eines Finanzinstrumentes hat das entsprechende Instrument und dessen Bestandteile beim erstmaligen Ansatz auf Basis der wirtschaftlichen Substanz der zu Grunde liegenden vertraglichen Vereinbarung zu analysieren und anschließend gemäß den Definitionen des IAS 32.11 als finanziellen Vermögenswert, finanzielle Verbindlichkeit oder als Eigenkapitalinstrument zu klassifizieren.
Kündbare Finanzinstrumente sind nach IAS 32.16A nicht als finanzielle Verbindlichkeit, sondern als Eigenkapitalinstrumente zu klassifizieren, wenn es unter anderem dem Inhaber das Recht gibt, bei Liquidation des Unternehmens einen proportionalen Anteil des Nettovermögens des Unternehmens zu erhalten, und wenn es nachrangig zu allen anderen Finanzinstrumenten steht.
Bei zusammengesetzten, nicht derivativen Finanzinstrumenten hat ein Unternehmen gemäß IAS 32.28 zunächst festzustellen, ob das entsprechende Instrument eine Schuld- und Eigenkapitalkomponente enthält und diese dann gegebenenfalls separat als finanziellen Vermögenswert, finanzielle Verbindlichkeit oder Eigenkapitalinstrument zu klassifizieren.
Eigene Anteile des Unternehmens sind nach IAS 32.33 vom Eigenkapital abzuziehen. Transaktionen mit eigenen Anteilen dürfen nicht erfolgswirksam erfasst werden. Zinsen, Dividenden und Gewinne oder Verluste aus Finanzinstrumenten sind gemäß IAS 32.35 erfolgswirksam zu erfassen. Ausschüttungen an Inhaber von Eigenkapitalinstrumenten sind direkt vom Eigenkapital abzusetzen.
Eine Saldierung von finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten kann nach IAS 32.42 nur dann durchgeführt werden, wenn das Unternehmen einen Rechtsanspruch auf die Saldierung hat, sowie die Absicht hat, den Ausgleich auf Nettobasis herbeizuführen oder die finanzielle Verbindlichkeit durch die Einlösung des finanziellen Vermögenswertes ablöst.
Sämtliche Angabepflichten zu Finanzinstrumenten sind in den Vorschriften des IFRS 7 geregelt.
IFRIC 2 | Geschäftsanteile an Genossenschaften und ähnliche Instrumente |
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