Zusammenfassung der Standards und Interpretationen zur internationalen Rechnungslegung (IAS, IFRS, SIC, IFRIC) – Stand Mai 2013
Die Regelungen des IFRS 4 sind von Unternehmen für Versicherungsverträge und einschließlich für Rückversicherungsverträge anzuwenden, sowie für Finanzinstrumente mit einer ermessensabhängigen Überschussbeteiligung. Andere Aspekte der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen werden nicht behandelt.
Ein Versicherungsvertrag im Sinne des Standards ist ein Vertrag, bei dem ein Versicherer ein signifikantes Versicherungsrisiko von einem Versicherungsnehmer übernimmt, indem er vereinbart, dem Versicherungsnehmer eine Entschädigung zu leisten, wenn ein spezifisches ungewisses künftiges Ereignis den Versicherungsnehmer nachteilig betrifft.
IFRS 4 befreit Versicherer vorübergehend (während der Phase I des Projektes zur Bilanzierung von Versicherungsverträgen) von einigen Vorschriften anderer IFRS. Demnach ist ein Versicherer nach IFRS 4.13 für die Bilanzierung seiner ausgestellten Versicherungsverträge und seiner angenommenen Rückversicherungsverträge von den Vorschriften des IAS 8.10 bis IAS 8.12 befreit.
Jedoch ist es einem Unternehmen nicht erlaubt, Rückstellungen für eventuelle künftige Schäden aus Versicherungsverträgen zu bilden, die am Stichtag nicht bestehen (IFRS 4.14 (a)). Zudem ist ein Angemessenheitstest für die versicherungstechnischen Schulden durchzuführen, sowie ein Wertminderungstest für versicherungsmathematische Vermögenswerte aus Rückversicherungen.
Im Rahmen des Angemessenheitstests für seine versicherungstechnischen Schulden hat ein Versicherer nach IFRS 4.15 am Abschlussstichtag auf Basis aktueller Schätzungen der künftigen Cashflows aus seinen Versicherungsverträgen zu beurteilen, ob die entsprechenden angesetzten versicherungstechnischen Schulden angemessen sind. Ein potentieller Fehlbetrag zwischen Buchwert und Schätzwert ist erfolgswirksam zu erfassen.
Ein versicherungstechnischer Vermögenswert ist gemäß IFRS 4.20 ausschließlich dann wertgemindert, wenn objektive substanzielle Hinweise auf ein Ereignis vorliegen, auf Grund dessen nicht alle zustehenden Beträge erhalten werden und das entsprechende Ereignis eine verlässlich bewertbare Auswirkung auf diese Beträge hat. Der Wertminderungsaufwand ist erfolgswirksam zu erfassen.
Ein Versicherer darf nach IFRS 4.22 seine Rechnungslegungsmethoden ändern, wenn durch diese Änderung der Abschluss für die wirtschaftliche Entscheidungsfindung entweder relevanter oder verlässlicher wird. Die Änderungen sind gemäß IFRS 4.23 entsprechend zu begründen.
Nach IFRS 4.24 hat ein Versicherer die Möglichkeit, seine Rechnungslegungsmethoden zu ändern, um auf Basis aktueller Marktzinssätze eine Neubewertung seiner designierten versicherungstechnischen Schulden durchzuführen. Der entsprechende Unterschiedsbetrag ist erfolgswirksam zu erfassen.
Zudem ist es nach IFRS 4.25 einem Versicherer erlaubt, bestimmte bestehende Vorgehensweisen (z.B. Bewertung von versicherungstechnischen Schulden, Bewertung von vertraglichen Rechten oder Verwendung uneinheitlicher Rechnungslegungsmethoden für Versicherungsverträgen von Tochterunternehmen) fortzuführen.
Darüber hinaus braucht ein Versicherer seine Rechnungslegungsmethoden für Versicherungsverträge nicht zu ändern, um übermäßige Vorsicht (IFRS 4.26) oder um die Berücksichtigung zukünftiger Kapitalanlage-Margen zu eliminieren (IFRS 4.27).
IFRS 4.7 erlaubt es einem Versicherer, auf eine Trennung von eingebettetem Derivat und Basisvertrag und eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zu verzichten. Zudem hat ein Versicherer Einlagenkomponenten von Versicherungsverträgen gesondert darzustellen, um so alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten bilanziell darzustellen (IFRS 4.10).
Ein Versicherer hat detaillierte und weiterführende Angaben zu den in seinem Abschluss erfassten Beträgen, die aus Versicherungsverträgen resultieren, zu tätigen. Dies umfasst unter anderem die angewendeten Rechnungslegungsmethoden, Informationen zu in der Bilanz oder in der GuV erfassten Beträgen oder Angaben zu Bewertungsverfahren.
Darüber hinaus hat ein Versicherer weitere Angaben zu Arten und Auswirkungen zu Risiken darzustellen. Die Angaben umfassen Informationen zu Versicherungsrisiken, Marktrisiken und Angaben zum Risikomanagement des Versicherers.
Bei Fragen zu IFRS 4 oder zu anderen IAS, IFRS, SIC oder IFRIC kontaktieren Sie bitte die IFRS-Experten der WTS Advisory unter 0711/6200749-0 oder info-advisory(at)wts.de.
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