Zusammenfassung der Standards und Interpretationen zur internationalen Rechnungslegung (IAS, IFRS, SIC, IFRIC) – Stand Mai 2013
Die Regelungen des IFRS 2 enthalten die Bilanzierung und Bewertung von anteilsbasierten Vergütungen. Dabei hat ein Unternehmen die Auswirkungen dieser Sachverhalte auf seine Vermögens- und Ertragslage zu berücksichtigen.
Anteilsbasierte Vergütungen im Sinne des IFRS 2.2 sind Transaktionen, bei der ein Unternehmen im Gegenzug für erhaltene Waren oder Dienstleistungen Eigenkapitalinstrumente ausgibt, oder bei denen ein Unternehmen sich verpflichtet, einem Lieferanten von Gütern oder Dienstleistungen Zahlungsmittel oder andere Vermögenswerte zu übertragen, deren Höhe vom Kurs von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens abhängig ist (Barausgleich).
Darüber hinaus fallen auch Transaktionen, bei denen ein Lieferant von Gütern oder Dienstleistungen die Wahl zwischen dem Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente oder in bar hat, unter die Definition einer anteilsbasierten Vergütung.
Die Güter und Dienstleistungen, die ein Unternehmen im Rahmen einer anteilsbasierten Vergütung erhält, sind nach IFRS 2.7 zu dem Zeitpunkt zu erfassen, an dem die Güter erworben oder die Dienstleistungen erhalten worden sind (siehe hierzu Ausführungen IAS 18 Umsatzerlöse).
Erfüllen die erworbenen Güter oder die erhaltenen Dienstleistungen nicht die Ansatzkriterien von Vermögenswerten oder Schulden, so sind diese nach IFRS 2.8 als Aufwand zu erfassen.
Erfolgt der Ausgleich der Verpflichtungen durch Eigenkapitalinstrumente, so sind nach IFRS 2.10 die entsprechenden Güter oder erhaltenen Dienstleistungen und eine Erhöhung des Eigenkapitals in Höhe des beizulegenden Zeitwerts der entsprechenden Güter oder erhaltenen Dienstleistungen zu erfassen. Lässt sich der beizulegende Zeitwert der jeweiligen Güter oder Dienstleistungen nicht verlässlich bestimmen, so sind gemäß IFRS 2.11 diese Güter oder Dienstleistungen mit dem beizulegenden Zeitwert der Eigenkapitalinstrumente am Tag der Zusage zu bewerten.
Die Bewertung der Eigenkapitalinstrumente erfolgt entweder unter Rückgriff auf den Börsenpreis (IFRS 2.16) oder unter Anwendung von allgemein anerkannten Bewertungsmethoden (IFRS 2.17). Bei der Ermittlung der zu berücksichtigenden Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten im Rahmen der Bewertung sind auch Ausübungsbedingungen (IFRS 2.19 ff.) und Nicht-Ausübungsbedingungen (IFRS 2.21A) zu berücksichtigen.
Im Falle eines Barausgleichs bei einer anteilsbasierten Transaktion hat ein Unternehmen gemäß IFRS 2.30 die entsprechenden Güter und erhaltenen Dienstleistungen sowie eine Verbindlichkeit in gleicher Höhe zu erfassen und mit dem beizulegenden Zeitwert der entsprechenden Verbindlichkeit zu bewerten. Bis zum Ausgleich der Schuld ist der beizulegende Zeitwert der Verbindlichkeit zum jeweiligen Abschlussstichtag und am entsprechenden Erfüllungsstichtag neu zu ermitteln. Änderungen des beizulegenden Zeitwertes der Verbindlichkeit sind erfolgswirksam zu erfassen.
Hat der entsprechende Lieferant ein Wahlrecht hinsichtlich der Begleichung der verkauften Güter oder erbrachten Dienstleistungen durch Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten oder durch Barausgleich, sind in Abhängigkeit der Wahl des Lieferanten die entsprechenden Bestandteile der Transaktion gemäß den Regelungen für Transaktionen mit Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten (IFRS 2.10 ff.) oder nach den Regelungen für Transaktionen mit Barausgleich (IFRS 2.30) zu bilanzieren und zu bewerten.
Ein Unternehmen hat unter anderem eine Beschreibung der einzelnen Arten von Vergütungsvereinbarungen zu tätigen, Angaben zur Anzahlung und zu durchschnittlichen Ausübungspreisen der Aktienoptionen, Informationen zum beizulegenden Zeitwert der Aktienoptionen und gewährten Eigenkapitalinstrumenten sowie Angaben zu dessen Ermittlung, Angaben zu den Auswirkungen von anteilsbasierten Vergütungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens und Angaben zum in der Periode erfassten Gesamtaufwand für anteilsbasierte Vergütungen darzustellen.
Bei Fragen zu IFRS 2 oder zu anderen IAS, IFRS, SIC oder IFRIC kontaktieren Sie bitte die IFRS-Experten der WTS Advisory unter 0711/6200749-0 oder info-advisory(at)wts.de.
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