Zusammenfassung der Standards und Interpretationen zur internationalen Rechnungslegung (IAS, IFRS, SIC, IFRIC) – Stand Mai 2013
Im IAS 19 werden die Bilanzierung, Bewertung und Anhangangaben für Leistungen an Arbeitnehmer geregelt. Versorgungspläne für Arbeitnehmer fallen nicht in die Regelung des IAS 19, sowie Leistungen, die unter die Regelungen des IFRS 2 fallen.
Leistungen an Arbeitnehmer sind im Sinne des IAS 19.8 alle Formen von Entgelten, die ein Unternehmen seinen Arbeitnehmern auf Grund von erbrachten Arbeitsleistungen oder für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlt. Es wird unterschieden in kurzfristig fällige Leistungen, Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Leistungen aus dem Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und anderen langfristigen Leistungen an Arbeitnehmer.
IAS 19 unterscheidet dabei im Wesentlichen zwischen beitragsorientierten Plänen und leistungsorientierten Plänen. Beitragsorientierte Pläne sind Pläne, bei denen der Arbeitgeber festgelegte Beiträge an eine eigenständige Einheit entrichtet und darüber hinaus keinen weiteren faktischen oder rechtlichen Verpflichtungen unterliegt. Leistungsorientierte Pläne sind alle Pläne, die keine beitragsorientierten Pläne sind.
Grundlegend sind die Kosten für Leistungen an Arbeitnehmer in der Periode zu erfassen, in der die zu Grunde liegenden Leistungen durch den Arbeitnehmer erbracht worden sein.
Bei Vorliegen eines beitragsorientierten Plans hat das Unternehmen nach IAS 19.52 die entsprechenden gezahlten Beiträge als Aufwand in der entsprechenden Periode zu erfassen. Ausstehende Beträge sind in Abhängigkeit ihres Saldos als Verbindlichkeit oder als Vermögenswert in der Bilanz anzusetzen.
Leistungsorientierte Pläne hat das Unternehmen gemäß IAS 19.63 in seiner Bilanz abzubilden. Dabei ist bei Vorliegen einer Überdeckung (Planvermögen > Barwert der leistungsorientierten Verpflichtung) ein Vermögenswert, bei Unterdeckung eine Verbindlichkeit in der Bilanz auszuweisen. Das Planvermögen umfasst nach IAS 19.8 das Vermögen, das durch einen langfristigen Fonds zur Erfüllung von Leistungen an Arbeitnehmer gehalten wird, sowie qualifizierende Versicherungspolicen. Die Obergrenze des Vermögenswertes entspricht dem Barwert der Rückerstattungen aus dem Plan oder Minderungen künftiger Beitragszahlungen an den Plan.
Der Barwert der leistungsorientierten Verpflichtung ist der ermittelte Barwert erwarteter zukünftiger Zahlungen für zukünftige Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern und ist nach IAS 19.67 regelmäßig per versicherungsmathematischem Verfahren zu bestimmen.
Die unterjährigen Veränderungen des leistungsorientierten Plans sind gemäß IAS 19.120 nach ihrer Art unterschiedlich zu erfassen. So sind der Dienstzeitaufwand im operativen Ergebnis und die Nettozinsen aus dem leistungsorientierten Plan im Finanzergebnis erfolgswirksam zu erfassen. Kosten aus der Neubewertung des Plans (z.B. durch versicherungsmathematische Gewinne / Verluste) sind erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis zu erfassen.
Bei gemeinschaftlichen Plänen von mehreren Arbeitgebern hat das Unternehmen seinen Anteil an der leistungsorientierten Verpflichtung, dem Planvermögen und den verbundenen Kosten zu bilanzieren, wenn der Plan einen leistungsorientierten Plan darstellt. Liegt ein beitragsorientierter Plan vor, hat das Unternehmen den auf ihn entfallenden Teil der Beitragszahlungen erfolgswirksam in der entsprechenden Periode zu erfassen.
Andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer (z.B. Jubiläumsgelder, aufgeschobene Vergütungen, langfristige Erwerbsunfähig-keitsleistungen) sind nach IAS 19.155 wie ein leistungsorientierter Plan zu bewerten und zu erfassen.
Kurzfristige Leistungen an Arbeitnehmer sind gemäß IAS 19.11 erfolgswirksam in der Periode zu erfassen, in der sie entstanden sind.
Kosten aus einem Gewinnbeteiligungs- oder Bonusplan sind nach IAS 19.19 zu dem Zeitpunkt zu erfassen, wenn das Unternehmen eine rechtliche oder faktische Verpflichtung gegenüber seinen Arbeitnehmern hat und die entsprechende Verpflichtung verlässlich geschätzt werden kann.
Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss ein Unternehmen gemäß IAS 19.165 zu dem Zeitpunkt erfassen, wenn es ein entsprechendes Angebot solcher Leistungen nicht mehr zurückziehen kann und es eine Restrukturierungsrückstellung im Sinne des IAS 37 bildet.
In Abhängigkeit der vorliegenden Pläne für die Leistungen an Arbeitnehmer hat ein Unternehmen unterschiedlich umfangreiche Angaben zu machen. So sind für beitragsorientierte Pläne nach IAS 19.53 die im Berichtsjahr als Aufwand erfassten Beiträge anzugeben. Bei einem leistungsorientierten Plan hat das Unternehmen nach IAS 19.135 detaillierte Angaben zu den Merkmalen und Risiken, den im Abschluss enthaltenen Beträgen sowie die Auswirkungen der Pläne auf die künftigen Cash Flows des Unternehmens zu machen. Dies beinhaltet Überleitungsrechnungen der einzelnen Beträge, Sensitivitätsanalysen oder Detailangaben zum Planvermögen. In diesem Zusammenhang sind auch die Angabepflichten für nahestehende Personen nach IAS 24 und die Angabepflichten für Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten nach IAS 37 zu berücksichtigen.
IFRIC 14 | IAS 19 – Die Begrenzung eines leistungsorientierten Vermögenswertes, Mindestdotierungsverpflichtungen und ihre Wechselwirkungen |
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