Zusammenfassung der Standards und Interpretationen zur internationalen Rechnungslegung (IAS, IFRS, SIC, IFRIC) – Stand Mai 2013
In IAS 37 wird die Bilanzierung und Bewertung von Rückstellungen, sowie die bilanzielle Abbildung von Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen geregelt. Darüber hinaus umfasst der Standard Anhangangaben zu diesen Positionen, um wichtige Informationen für die Abschlussadressaten zu gewährleisten.
Eine Rückstellung im Sinne des IAS 37.10 ist eine Schuld, die bezüglich ihrer Fälligkeit oder ihrer Höhe ungewiss ist. Eine Eventualverbindlichkeit ist eine mögliche Verpflichtung, die durch das Eintreten oder Nichteintreten von unsicheren zukünftigen Ereignissen entsteht und die in ihrer Höhe nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden kann. Eventualforderungen werden definiert als möglicher Vermögenswert, dessen Existenz vom Eintreten oder Nichteintreten von unsicheren zukünftigen Ergebnissen abhängt.
Rückstellungen sind nach IAS 37.14 nur dann anzusetzen, wenn das Unternehmen beruhend auf vergangenen Ereignissen eine gegenwärtige rechtliche oder faktische Verpflichtung hat, die mit einem wahrscheinlichen Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen verbunden ist und deren Höhe verlässlich geschätzt werden kann.
Eine gegenwärtige Verpflichtung ist gemäß IAS 37.15 dann als gegeben zu sehen, wenn nach Berücksichtigung von sämtlichen substantiellen Hinweisen, „mehr dafür als gegen“ ein Bestehen der Verpflichtung spricht. Rückstellungen sind für Verpflichtungen anzusetzen, die unabhängig von den künftigen Handlungen des Unternehmens bestehen. Die entsprechenden Verpflichtungen sind dann zu erfassen, wenn diese gegenüber einer anderen Partei bestehen.
Bewertet wird eine Rückstellung nach IAS 37.36 auf Basis der zum Abschlussstichtag bestmöglichen Schätzung der mit der Verpflichtung verbundenen Ausgaben. Dabei sind sämtliche Risiken und Unsicherheiten zu berücksichtigen. Langfristige Rückstellungen sind nach IAS 37.45 auf den Barwert der Ausgaben am Abschlussstichtag abzuzinsen. Künftige Ereignisse, die sich auf den Verpflichtungsbetrag auswirken können, sind gemäß IAS 37.48 bei der Bewertung der Rückstellung zu berücksichtigen. Eine Rückstellung ist nach IAS 37.61 nur für Ausgaben zu verbrauchen, für die sie ursprünglich gebildet wurde. Erfasste Rückstellungen sind zu jedem Abschlussstichtag zu prüfen und den aktuellen Umständen und Schätzungsgrundlagen am Abschlussstichtag anzupassen.
Rückstellungen für zukünftige betriebliche Verluste dürfen nicht gebildet werden (IAS 37.63), jedoch sind nach für belastende Verträge des Unternehmens Rückstellungen zu bilden.
Darüber hinaus kann ein Unternehmen nach IAS 37.72 eine Rückstellung für Restrukturierungsmaßnahmen bilden, wenn es einen detaillierten Restrukturierungsplan (betroffener Geschäftsbereich, Standorte, Umsetzungszeitpunkt) hat und bei den betroffenen Mitarbeitern durch Bekanntgabe des Plans Erwartungen geweckt hat, dass der entsprechende Plan durchgeführt wird. Die Restrukturierungsrückstellung darf nach 37.80 nur Ausgaben enthalten, die zwangsweise durch die Restrukturierung bedingt sind und nicht mit den laufenden Aktivitäten des Unternehmens im Zusammenhang stehen.
Eventualverbindlichkeiten (IAS 37.27) und Eventualforderungen (IAS 37.31) sind nicht bilanziell zu erfassen, sondern im Anhang des Unternehmens anzugeben und zu erläutern.
Ein Unternehmen hat in seinem Abschluss für jede Gruppe von Rückstellungen die Entwicklung innerhalb des jeweiligen Geschäftsjahres (Rückstellungsspiegel) anzugeben. Darüber hinaus sind vom Unternehmen Angaben (Beschreibung der Art von Rückstellungen, Informationen über Unsicherheiten, Informationen zu Erstattungen) zu den einzelnen Gruppen von Rückstellungen zu machen, sowie Angaben zu Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen des Unternehmens. Bei Rechtsstreitigkeiten kann das Unternehmen auf eingeschränkte Angabe-Möglichkeiten zurückgreifen.
IFRIC 1 | Änderung bestehender Rückstellungen für Entsorgungs-, Wiederherstellungs- und ähnliche Verpflichtungen |
IFRIC 5 | Rechte auf Anteile an Fonds für Entsorgung, Rekultivierung und Umweltsanierung |
IFRIC 6 | Verbindlichkeiten, die sich aus einer Teilnahmen an einem spezifischen Markt ergeben – Elektro- und Elektronik-Altgeräte |
Bei Fragen zu IAS 37 oder zu anderen IAS, IFRS, SIC oder IFRIC kontaktieren Sie bitte die IFRS-Experten der WTS Advisory unter 0711/6200749-0 oder info-advisory(at)wts.de.
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