Zusammenfassung der Standards und Interpretationen zur internationalen Rechnungslegung (IAS, IFRS, SIC, IFRIC) – Stand Mai 2013
Die Regelungen des IFRS 10 sind für Unternehmen bei der Erstellung seines Konzernabschlusses zu berücksichtigen. Auf Basis der Regelungen hat ein Mutterunternehmen, das im Sinne dieses Standards ein oder mehrere Tochterunternehmen beherrscht, einen Konzernabschluss zu erstellen.
Konzernabschluss im Sinne des IFRS 10 ist der Abschluss eines Konzerns, bei dem Vermögenswerte, Schulden, Eigenkapital, Erträge, Aufwendungen und Cashflows von einem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen in der Weise dargestellt werden, als handle es sich dabei um ein einziges Unternehmen.
Tochterunternehmen ist ein Unternehmen, das von einem anderen Unternehmen beherrscht wird. Beherrschung liegt nach IFRS 10.6 dann vor, wenn ein Investor Bestimmungsmacht über das Beteiligungsunternehmen hat, das Risiko von und die Rechte an variablen wirtschaftlichen Erfolgen aus dem Beteiligungs-Engagement innehält und durch die Ausübung seiner Bestimmungsmacht über das Beteiligungsunternehmen die Möglichkeit hat, die Höhe der wirtschaftlichen Erfolge zu beeinflussen.
Die Bestimmungsmacht ergibt sich nach IFRS 10.10 auf Grund von bestehenden Rechten, die Tätigkeiten des Beteiligungsunternehmen, die den wirtschaftlichen Erfolg signifikant beeinflussen, zu bestimmen. Die Beurteilung der Bestimmungsmacht erfordert nach IFRS 10.B14 ff. die Berücksichtigung mehrerer Faktoren (z.B. Stimmrechte, Rechte zur Ernennung / Umbesetzung / Abberufung von Mitgliedern des Managements des Tochterunternehmens).
Für die Erstellung des Konzernabschlusses hat ein Unternehmen in einem ersten Schritt gleichartige Posten von Vermögenswerten, Schulden, des Eigenkapitals, der Aufwendungen, der Erträge und Cashflows zusammenzufassen (IFRS 10.B86 (a)). In einem zweiten Schritt werden die Anteile des Mutterunternehmens an den Tochterunternehmen mit dem Anteil des Mutterunternehmens am Eigenkapital der Tochterunternehmen verrechnet (IFRS 10.B86 (b)). Konzerninterne Bilanz-, GuV- und Cashflow-Verflechtungen sind in einem letzten Schritt in voller Höhe zu eliminieren (IFRS 10.B86 (c)).
Nach IFRS 10.19 hat ein Unternehmen bei der Erstellung seines Konzernabschlusses einheitliche Rechnungslegungsmethoden für gleichartige Geschäftsvorfälle und Ereignisse anzuwenden.
Die Abschlüsse von Mutter- und Tochterunternehmen sind auf den Abschlussstichtag aufzustellen. Bei unterschiedlichen Abschlussstichtagen hat das Tochterunternehmen einen Zwischenabschluss zu erstellen (IFRS 10.B92).
Nicht beherrschende Anteile sind vom Mutterunternehmen im Eigenkapital der Konzernbilanz, getrennt vom Eigenkapital der Eigentümer, auszuweisen (IFRS 10.22). Änderungen der Beteiligungsquote an einem Tochterunternehmen, die nicht zu einem Verlust der Beherrschung führen, werden als Eigenkapitaltransaktionen klassifiziert (IFRS 10.23).
Bei einem Verlust der Beherrschung über ein Tochterunternehmen hat ein Mutterunternehmen die Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens auszubuchen, die Anteile an dem ehemaligen Tochterunternehmen zum Zeitpunkt des Beherrschungsverlusts zu deren beizulegenden Zeitwert anzusetzen und diese Anteile auf Basis der entsprechenden IFRS (IFRS 10.25 (b)) zu bewerten. Zudem hat das Mutterunternehmen einen mit dem Verlust der Beherrschung verbundenen Gewinn oder Verlust zu erfassen.
Die Angabepflichten im Konzernabschluss ergeben sich im Einzelnen aus den jeweils bei der Erstellung des Konzernabschlusses verwendeten IFRS.
Darüber hinaus sind spezifische Angabepflichten zu Tochterunternehmen in den Regelungen des IFRS 12 enthalten.
Bei Fragen zu IFRS 10 oder zu anderen IAS, IFRS, SIC oder IFRIC kontaktieren Sie bitte die IFRS-Experten der WTS Advisory unter 0711/6200749-0 oder info-advisory(at)wts.de.
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