Zusammenfassung der Standards und Interpretationen zur internationalen Rechnungslegung (IAS, IFRS, SIC, IFRIC) – Stand Mai 2013
Mittels der Regelungen des IFRS 1 sollen Unternehmen bei der erstmaligen Anwendung der Rechnungslegungsmethoden im Rahmen der erstmaligen Erstellung eines Abschlusses nach IFRS unterstützt werden.
Der erste IFRS-Abschluss im Sinne des IFRS 1 ist dabei der erste Abschluss eines Geschäftsjahres, in dem die IFRS durch eine ausdrückliche und uneingeschränkte Bestätigung der Übereinstimmung mit den IFRS angewendet werden.
Für den Zeitpunkt des erstmaligen Übergangs auf IFRS hat ein Unternehmen nach IFRS 1.6 eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. Bei Erstellung seiner Eröffnungsbilanz und für sämtliche im erstmaligen IFRS-Abschluss dargestellten Geschäftsperioden muss das Unternehmen einheitliche Rechnungslegungsmethoden anwenden. Dafür sind nach IFRS 1.7 die Rechnungslegungsmethoden, die am Ende der ersten IFRS-Berichtsperiode gelten, zu berücksichtigen. Noch nicht verbindliche IFRS dürfen angewendet werden, falls eine frühere Anwendung innerhalb der Standards als zulässig erachtet wird.
Bei der erstmaligen Anwendung der Rechnungslegungsmethoden nach IFRS kann ein Unternehmen Erleichterungen gemäß IFRS 1 in Anspruch nehmen, die vor allem die rückwirkende Anwendung von speziellen Rechnungslegungsmethoden ausschließen.
Einige der Erleichterungen von der rückwirkenden Anwendung, wie die Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten, die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, die Bilanzierung nicht beherrschender Anteile, die Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten und die Bilanzierung von eingebetteten Derivaten, sind verpflichtend in Anspruch zu nehmen (IFRS 1 Anhang B).
Ein Unternehmen kann nach IFRS 1.18 unter anderem im Fall von Unternehmenszusammenschlüssen auf die Anwendungserleichterungen des IFRS 1 Anhang C zurückgreifen. Demnach kann ein Unternehmen auf die rückwirkende Anwendung der Regelungen des IFRS 3 auf Unternehmenszusammenschlüsse vor dem Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS verzichten. In diesem Fall hat das Unternehmen die Regelungen des IFRS 1 Anhang C (z.B. Erfassung und Bilanzierung der erworbenen Vermögenswerte, Bilanzierung des Geschäfts- oder Firmenwertes, Anpassung des Einzelabschlusses des Tochterunternehmens auf IFRS und dessen Konsolidierung) anzuwenden.
Ein Unternehmen kann darüber hinaus weitere Befreiungen von der rückwirkenden Anwendung der IFRS in Anspruch nehmen (IFRS 1 Anhang D1). Dies betrifft unter anderem die Bilanzierung von anteilsbasierten Vergütungen, Bilanzierung von Versicherungsverträgen, die Anwendung des IFRIC 4 auf potentielle Leasingverhältnisse, die Bilanzierung von Anteilen an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die Bilanzierung von Fremdkapitalkosten oder die Bilanzierung von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten mit dem beizulegenden Zeitwert bei ihrem erstmaligen Ansatz.
Nach IFRS 1.14 müssen die Schätzungen, die ein Unternehmen bei der Erstellung seiner Abschlüsse auf Basis seiner vorherigen Rechnungslegungsmethoden angewendet hat, bei Anwendung der IFRS unverändert übereinstimmen. Existieren jedoch objektive Hinweise über Fehler, so sind diese im Rahmen der IFRS-Eröffnungsbilanz zu berücksichtigen. Ansonsten sind neue Erkenntnisse nicht im Rahmen der Eröffnungsbilanz, sondern in den folgenden Berichtsjahren erfolgswirksam zu erfassen.
Der erste IFRS-Abschluss eines Unternehmens hat nach IFRS 1.21 drei Bilanzen (Eröffnungsbilanz, Vorjahresbilanz und Stichtagsbilanz), zwei Gesamtergebnisrechnungen, zwei Kapitalflussrechnungen und zwei Eigenkapitalveränderungsrechnungen, sowie die dazugehörigen Anhangangaben mit entsprechenden Vergleichsinformationen zu enthalten.
Zudem hat ein Unternehmen nach IFRS 1.23 die Auswirkungen des Übergangs auf IFRS auf seine Vermögens-, Finanz- und Ertragslage mittels Überleitungsrechnungen zu erläutern. Die entsprechenden Überleitungsrechnungen (von lokaler Rechnungslegung auf IFRS) sind gemäß IFRS 1.24 für das Eigenkapital und für das Gesamtergebnis zu erstellen. Erfasst das Unternehmen bei der Erstellung seiner Eröffnungsbilanz Wertminderungen oder Wertaufholungen, hat es die nach IAS 36 erforderlichen Angaben zu machen.
Ist ein Unternehmen verpflichtet, einen Zwischenbericht zu veröffentlichen, so hat es neben den Vorschriften des IAS 34 auch die Vorschriften des IFRS 1.32 zu berücksichtigen. So hat das Unternehmen in seinem Zwischenbericht eine Überleitungsrechnung zwischen vorherigen Rechnungslegungsmethoden und IFRS für das Eigenkapital und für das Gesamtergebnis der Zwischenberichtsperiode anzugeben.
Bei Fragen zu IFRS 1 oder zu anderen IAS, IFRS, SIC oder IFRIC kontaktieren Sie bitte die IFRS-Experten der WTS Advisory unter 0711/6200749-0 oder info-advisory(at)wts.de.
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