Zusammenfassung der Standards und Interpretationen zur internationalen Rechnungslegung (IAS, IFRS, SIC, IFRIC) – Stand Mai 2013
IAS 38 beinhaltet die Regelungen für die Bilanzierung und Bewertung von immateriellen Vermögenswerten. Ausgenommen von den Vorschriften des IAS 38 sind immaterielle Vermögenswerte, deren Bilanzierung unter einen anderen Standard fällt, finanzielle Vermögenswerte gemäß IAS 32, immaterielle Vermögenswerte aus Exploration und Evaluierung und aus Ausgaben für die Erschließung oder die Förderung von Rohstoffen.
Ein immaterieller Vermögenswert im Sinne des IAS 38 ist ein identifizierbarer, nicht-monetärer Vermögenswert ohne physische Substanz. Die Identifizierbarkeit eines immateriellen Vermögenswertes ergibt sich gemäß IAS 38.12 dadurch, dass der Vermögenswert entweder separierbar ist (Vermögenswert kann vom Unternehmen getrennt und verkauft, übertragen, lizensiert oder vermietet werden), oder aus vertraglichen oder gesetzlichen Rechten entsteht.
Forschung wird nach IAS 38.8 definiert als die eigenständige und planmäßige Suche mit der Aussicht, neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen zu gelangen. Entwicklung ist die Anwendung von Forschungsergebnissen für die Produktion von neuen oder beträchtlich verbesserten Materialien, Vorrichtungen, Produkten, Verfahren, Systemen oder Dienstleistungen.
Ein immaterieller Vermögenswert ist nach IAS 38.21 nur dann anzusetzen, wenn es wahrscheinlich ist, dass dem Unternehmen der erwartete künftige wirtschaftliche Nutzen aus dem Vermögenswert zufließen wird und die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Vermögenswertes verlässlich bewertet werden können.
Immaterielle Vermögenswerte sind nach IAS 38.24 bei ihrem erstmaligen Ansatz mit den entsprechenden Anschaffungs- und Herstellungskosten zu bewerten. Das Unternehmen hat nach IAS 38.88 festzulegen, ob die Nutzungsdauer des immateriellen Vermögenswertes begrenzt oder unbegrenzt ist.
Für die Folgebewertung von immateriellen Vermögenswerten sind nach IAS 38.72 entweder das Anschaffungskostenmodell oder das Neubewertungsmodell anzuwenden. Im Rahmen des Anschaffungskostenmodells nach IAS 38.74 sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten gemäß IAS 38.97 über die Nutzungsdauer des Vermögenswertes zu amortisieren. Amortisationen sind erfolgswirksam zu erfassen. Die Amortisationsart und die Nutzungsdauer der immateriellen Vermögenswerte sind nach IAS 38.104 zu jedem Abschlussstichtag zu überprüfen.
Bei Anwendung des Neubewertungsmodells nach IAS 38.75 ist ein immaterieller Vermögenswert zu seinem beizulegenden Zeitwert abzüglich kumulierter planmäßiger Abschreibungen zu bewerten. Wertsteigerungen sind gemäß IAS 38.85 im sonstigen Ergebnis erfasst, sind jedoch erfolgswirksam in dem Ausmaß zu erfassen, wie sie eine vorherige erfolgswirksam erfasste Wertminderung aufholen. Wertminderungen sind zunächst ebenfalls im sonstigen Ergebnis zu erfassen, sofern sie ein Guthaben in der Neubewertungsrücklage für den entsprechenden immateriellen Vermögenswert mindern. Darüber hinausgehende Wertminderungsbeträge sind nach IAS 38.86 erfolgswirksam zu erfassen.
Immaterielle Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer sind nach IAS 38.107 nicht regelmäßig abzuschreiben, sondern unter Anwendung der Regelungen des IAS 36 jährlich einem Impairment Test zu unterziehen.
Immaterielle Vermögenswerte sind gemäß IAS 38.112 auszubuchen, wenn sie verkauft oder stillgelegt werden.
Im Rahmen eines Unternehmenserwerbs können immaterielle Vermögenswerte gemäß IAS 38.33 / IAS 38.34 zum beizulegenden Zeitwert angesetzt werden, unabhängig davon, ob das erworbene Unternehmen den entsprechenden Vermögenswert vor dem Unternehmenszusammenschluss angesetzt hat. Der entsprechende Vermögenswert muss hierzu das Kriterium der Identifizierbarkeit nach IAS 38.8 erfüllen.
Forschungsaufwendungen dürfen nach IAS 38.54 nicht als immaterieller Vermögenswert aktiviert werden, jedoch besteht gemäß IAS 38.57 für ein Unternehmen die Möglichkeit, Aufwendungen aus der Entwicklung als immaterieller Vermögenswert zu aktivieren. Dazu müssen die technische Realisierbarkeit des immateriellen Vermögenswertes, eine Fertigstellungsabsicht des Unternehmens, eine Verkaufs- oder Nutzungsabsicht für den immateriellen Vermögenswert, eine Dokumentation über die Art und Weise der Erbringung von wirtschaftlichem Nutzen durch den Vermögenswert, die Verfügbarkeit von technischen, finanziellen und sonstigen Ressourcen und die Fähigkeit des Unternehmens, den immateriellen Vermögenswert während seiner Entwicklung verlässlich zu bewerten, kumulativ gegeben und erfüllt sein.
Selbst geschaffene Markennamen, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten (IAS 38.63) und ein selbst geschaffener Geschäfts- oder Firmenwert (IAS 38.48) dürfen nicht aktiviert werden.
Ein Unternehmen hat in seinem Abschluss die Entwicklung seiner immateriellen Vermögenswerte (Bestandteil des Anlagenspiegels) im jeweiligen Geschäftsjahr anzugeben, sowie Informationen zu den Nutzungsdauern, der verwendeten Abschreibungsmethoden, Angaben zum Vorliegen von immateriellen Vermögenswerten mit unbegrenzter Nutzungsdauer und Angaben zu Posten der Gesamtergebnisrechnung, in denen die Abschreibung von immateriellen Vermögenswerten enthalten sind, anzugeben.
Darüber hinaus sind Angaben zu wesentlichen immateriellen Vermögenswerten des Unternehmens, zu immateriellen Vermögenswerten mit unbegrenzter Nutzungsdauer, Angaben zu Vermögenswerten, die mit Unterstützung von öffentlicher Hand erworben worden sind, und Angaben zu Vermögenswerten, die mithilfe des Neubewertungsmodells bewertet werden, zu machen. Zudem ist der Betrag von Forschungs- und Entwicklungsausgaben, die erfolgswirksam erfasst worden sind, anzugeben.
IFRIC 12 | Dienstleistungsverträge |
IFRIC 20 | Abraumkosten während der Produktionsphase im Tagebau |
SIC 32 | Immaterielle Vermögenswerte – Kosten von Internetseiten |
Bei Fragen zu IAS 38 oder zu anderen IAS, IFRS, SIC oder IFRIC kontaktieren Sie bitte die IFRS-Experten der WTS Advisory unter 0711/6200749-0 oder info-advisory(at)wts.de.
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