Zusammenfassung der Standards und Interpretationen zur internationalen Rechnungslegung (IAS, IFRS, SIC, IFRIC) – Stand Mai 2013
In IAS 21 sind die Regelungen zur Bilanzierung von Geschäftsvorfällen und Salden in Fremdwährungen enthalten. Dies beinhaltet vor allem die Umrechnung von einzelnen Geschäftsvorfällen und die Umrechnungen von Abschlüssen von ausländischen Geschäftsbetrieben, die in den Abschluss eines Unternehmens mit einbezogen werden. Die Regelungen des Standards sind nicht auf Sachverhalte um Derivate im Sinne des IFRS 9 anzuwenden.
Nach IAS 21.8 ist der Stichtagskurs der Kassakurs einer Währung zum Abschlussstichtag, Fremdwährung im Sinne des Standards ist jede Währung außer der funktionalen Währung des berichtenden Unternehmens. Die funktionale Währung wird definiert als die Währung des primären Wirtschaftsumfelds, in dem sich das berichtende Unternehmen bewegt.
In einem ersten Schritt ist die funktionale Währung des berichtenden Unternehmens festzulegen. Diese ergibt sich nach IAS 21.9 aus dem Umfeld, in dem das Unternehmen seine hauptsächlichen Zahlungsmittel erwirtschaftet und aufwendet.
Fremdwährungstransaktionen sind gemäß IAS 21.21 bei ihrem erstmaligen Ansatz mit dem Kassakurs zum Transaktionsstichtag / Tag des Geschäftsvorfalls in die funktionale Währung umzurechnen. Im Rahmen der Folgebewertung sind monetäre Posten (Vermögenswerte und Schulden) mit dem Stichtagskurs am Abschlussstichtag umzurechnen, nicht-monetäre Posten (z.B. Eigenkapital) werden zu historischen Umrechnungskursen umgerechnet, nicht-monetäre Posten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, werden mittels Kurs zum Bewertungsstichtag umgerechnet. Umrechnungsdifferenzen aus der Umrechnung von Fremdwährungstransaktionen sind nach IAS 21.28 erfolgswirksam zu erfassen.
Bei der Umrechnung der Darstellungswährung von Abschlüssen von ausländischen Geschäftsbetrieben in die funktionale Währung des Mutterunternehmens sind nach IAS 21.39 die Vermögenswerte und Schulden des Unternehmens mit dem Kurs am Abschlussstichtag und die Aufwendungen und Erträge des ausländischen Geschäftsbetriebs mit dem Durchschnittskurs des Berichtsjahres umzurechnen. Die resultierenden Umrechnungsdifferenzen sind im sonstigen Ergebnis des Mutterunternehmens zu erfassen.
Im Fall des Abgangs des ausländischen Geschäftsbetriebs sind die im sonstigen Ergebnis erfassten kumulierten Umrechnungsdifferenzen nach IAS 21.48 in der Periode des Abgangs in der GuV erfolgswirksam zu erfassen.
Hat der ausländische Geschäftsbetrieb die Währung eines Hochinflationslandes im Sinne des IAS 29, so sind grundsätzlich sämtliche Positionen der Bilanz und der GuV nach IAS 21.42 mit dem Stichtagskurs der letzten Bilanz umzurechnen.
Ein Unternehmen hat nach IAS 21.52 den Betrag der Umrechnungsdifferenzen anzugeben, die erfolgswirksam erfasst worden sind. Ausgenommen davon sind Finanzinstrumente, die nach IFRS 9 erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind. Zudem sind die Beträge der Umrechnungsdifferenzen anzugeben, die im sonstigen Ergebnis erfasst worden sind, sowie eine Überleitungsrechnung dieser Position vom Anfang zum Ende der Berichtsperiode.
IFRIC 16 | Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb |
SIC 7 | Einführung des Euro |
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