Die ökonomische Steuerung von Fremdwährungsrisiken des Bankbuches erfolgt bei Banken in der Regel positionsbasiert, das heißt Finanzinstrumente in gleicher Währung werden zusammengefasst betrachtet und offene Währungspositionen im Einklang mit der jeweiligen Risikostrategie durch entsprechende Deckungsgeschäfte geschlossen oder bewusst gesteuert.
Dabei wird die angemessene bilanzielle Abbildung der ökonomischen Steuerungszusammenhänge, durch die allgemeinen Bewertungsgrundsätze des HGBs erschwert, bei denen das vorherrschende Vorsichtsprinzip zu einer imparitätischen Behandlung von Fremdwährungsgewinnen und -verlusten sowie einer maximalen Bewertung der Fremdwährungspositionen zu den jeweiligen Anschaffungskosten, führt.
Banken können die allgemeinen Bewertungsgrundsätze jedoch durch Anwendung der Spezialnorm § 340h HGB umgehen, die es ihnen gestattet, Erträge aus der Währungsumrechnung unmittelbar erfolgswirksam zu berücksichtigten, soweit eine besondere Deckung in derselben Währung vorliegt.
Das IDW hat im Rahmen des IDW BFA 4 „Besonderheiten der handelsrechtlichen Fremdwährungsumrechnung bei Instituten“ die Anforderungen für das Vorliegen von besonderer Deckung und die hieraus resultierenden Bilanzierungsfolgen näher definiert. Eine besondere Deckung nach § 340h HGB beziehungsweise BFA 4 liegt dann vor, wenn:
Sowohl die besondere Beziehung zwischen in derselben Währung lautenden Vermögensgegenständen und Schulden, als auch die spezielle Absicherung durch Deckungsgeschäfte erfordern eine entsprechende Dokumentation. Die Kriterien für die besondere Deckung sollen dabei willkürfrei definiert und objektiv nachvollziehbar sein. Grundsätzlich empfiehlt es sich in diesem Zusammenhang, auf die interne Risikosteuerung zurückzugreifen.
Zur Deckung von Bankbuchbeständen in Fremdwährung eignen sich unterschiedliche Positionen und Instrumente. Neben Anleihen und Kundeneinlagen in Fremdwährung kommen grundsätzlich auch Barbestände in Fremdwährung, Devisentermingeschäfte oder Devisenswaps in Betracht. Entscheidend ist, dass die in die besondere Deckung einbezogenen Geschäfte frei von erkennbaren Ausfallrisiken sind. Darüber hinaus muss die Deckungsfähigkeit der Geschäfte jederzeit überprüft werden können. Insbesondere bei im Ausland gelegenen Grundstücken oder bei Auslandsbeteiligungen ist eine regelmäßige Überprüfung, ob Zahlungsvorgänge zu den definierten Zeitpunkten mit ausreichender Wahrscheinlichkeit stattfinden werden, erforderlich.
Neben der Auswahl der geeigneten Geschäfte und der Dokumentation sind letztlich noch die Herstellung von Betragsidentität und Fristenkongruenz für die Herstellung einer besonderen Deckungsbeziehung entscheidend. In der Regel werden im Rahmen der Steuerung einer Gesamtwährungsposition zeitliche Inkongruenzen durch entsprechende Anschlussgeschäfte beseitigt. Soweit eine Währung als fungibel gilt und die ökonomische Steuerung entsprechende Anschlussgeschäfte vorsieht, kann gemäß BFA 4 explizit auf eine originäre Fristenkongruenz verzichtet werden.
Weder §340h HGB selbst, noch der BFA 4 machen eine explizite Vorgabe, wie die Dokumentation beziehungsweise der Nachweis der besonderen Deckung erfolgen soll. In der Praxis ist es einerseits üblich, auf die entsprechenden Richtlinien und Steuerungsansätze der Banksteuerung zu verweisen. Der Nachweis einer besonderen Deckung hängt darüber hinaus von Komplexität und Umfang des Fremdwährungsgeschäftes ab. Bei geringerer Komplexität kann die besondere Deckung oft auch rein qualitativ nachgewiesen werden. Bei komplexeren Modellen sind teilweise auch quantitative Nachweise und Selektionskriterien für die besondere Deckung notwendig.
Absicherung von zinstragenden Geschäften durch Devisentermingeschäfte
Dienen Devisentermingeschäfte der Absicherung von zinstragenden Bilanzpositionen, ist gemäß BFA 4 der Terminkurs in seine Elemente Kassakurs und Swapsatz zu trennen. Der Swapsatz stellt dabei die Differenz zwischen Termin- und Kassakurs dar, der sich aus den unterschiedlichen Zinsertragsmöglichkeiten in den einzelnen Währungen ergibt. Während die Kassakurs-Komponente in die besondere Deckung einbezogen werden kann, sind die Swapbeträge als Zinskomponente zeitanteilig über die Laufzeit im Zinsergebnis zu verteilen.
Die WTS Advisory verfügt über umfangreiche Erfahrungen im Bereich der Umsetzung der besonderen Deckung nach § 340h HGB beziehungsweise BFA 4 bei Kreditinstituten. Neben einem integrierten Ansatz zur Zusammenführung und Harmonisierung von ökonomischer Fremdwährungssteuerung, Positionsermittlung und handelsrechtlichen Ausweisvorschriften, bieten wir Unterstützung bei der Identifizierung deckungsfähiger Positionen, der Entwicklung von Reportingtools zum Nachweis der besonderen Deckung und der Erarbeitung von Buchungslogiken auf Basis der bestehenden Buchungssysteme. Darüber hinaus beraten wir bei der Umsetzung der bestehenden Ausweisvorschriften und erforderlichen Anhangangaben. Sofern eine besondere Deckungsbeziehung zwischen einzelnen Fremdwährungsgeschäften nicht darstellbar ist, erarbeiten wir alternative Lösungsmöglichkeiten zur adäquaten Abbildung des Währungsrisikos.
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