In bestimmten Unternehmenssituationen ist die Erstellung von Sonderbilanzen erforderlich. Bei einem Carve Out, einer Verschmelzung oder bei der Liquidation eines Unternehmens beispielsweise, muss jeweils eine spezielle Bilanz erstellt werden. Auch im Rahmen von Unternehmensverkäufen (betriebswirtschaftliche Beratung) ist es oftmals erforderlich, spezielle „Closing Accounts“ zu implementieren.
Im Rahmen eines Carve Outs (zum Beispiel Ausgliederung) müssen separate Carve Out-Bilanzen für das Carve Out-Objekt (zum Beispiel ein Unternehmensbereich oder Profitcenter) erstellt werden, um den auszugliedernden Bereich auf „Standalone-Basis“ darzustellen. Als Herausforderung ist hierbei vor allem die angemessene Aufteilung nicht eindeutig abgrenzbarer Positionen zwischen Carve Out-Objekt und Mutterunternehmen zu nennen. Insbesondere bei gemeinsam genutzten Vermögenswerten, immateriellen Vermögensgegenständen wie Patenten und Markenrechten oder auch bei Positionen wie flüssige Mittel und Pensionsverpflichtungen, ist die Aufteilung häufig komplex.
Bei der Verschmelzung von Unternehmen muss eine Verschmelzungsbilanz erstellt werden. Aus Sicht des übernehmenden Unternehmens stellt die Verschmelzung einen Anschaffungsvorgang dar. Dieser kann entweder nach dem allgemeinen Anschaffungskostenprinzip (§§ 253 Abs. 1, 255 Abs. 1 HGB) oder als Buchwertverknüpfung (§ 24 UmwG) abgebildet werden. Unterschiedliche Regelungen bei Verschmelzungen mit oder ohne Kapitalerhöhung steigern die Komplexität. Hinzu kommen weitere Wahlrechte im Rahmen der Aufstellung der Verschmelzungsbilanz. Hier sind ein profundes Fachwissen und praktische Erfahrung nötig, um diese Wahlrechte für das Unternehmen bestmöglich auszulegen und anzuwenden.
Im Rahmen einer Liquidation, muss sowohl eine Liquidationseröffnungsbilanz als auch eine Liquidationsschlussbilanz aufgestellt werden. Die Eröffnungsbilanz ist innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Auflösungsbeschlusses zu erstellen. Diese umfasst eine Bilanz sowie einen hierzu erläuternden Bericht. Für diese gelten die allgemeinen Vorschriften für den Jahresabschluss. Gegebenenfalls besteht auch eine Offenlegungs- und Prüfungspflicht. Mit der Auflösung beginnt in der Regel ein neues Geschäftsjahr. Am Ende des letzten (Rumpf-)Geschäftsjahres ist die Liquidationsschlussbilanz aufzustellen. Diese umfasst die Schlussbilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen Erläuterungsbericht hierzu.
Wir unterstützen unsere Mandanten dabei, Sonderbilanzen mit dem entsprechenden Fachwissen über die jeweils geltenden besonderen gesetzlichen Anforderungen aufzustellen. Unsere Experten haben langjährige Erfahrung, umfangreiche Expertise und kennen sich mit speziellen Bilanzierungsthemen und den relevanten Gesetzen (zum Beispiel Umwandlungsgesetz) und Verlautbarungen (zum Beispiel IDW-Stellungnahmen) bestens aus. Wir haben bereits für zahlreiche Unternehmen unterschiedlicher Größe und Branchen diverse Sonderbilanzen wie Verschmelzungsbilanzen oder „Closing Accounts“ im Rahmen eines Unternehmensverkaufes (betriebswirtschaftliche Beratung) erstellt.
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