Hintergrund
IFRS 18, der neue Standard für die Darstellung und Offenlegung von Finanzinformationen, bringt wesentliche Änderungen mit sich. IFRS 18 ist für Geschäftsjahre ab dem 01.01.2027 anzuwenden und zielt darauf ab, die Transparenz und Vergleichbarkeit der finanziellen Leistungsfähigkeit von Unternehmen zu verbessern (vgl. auch WTS Journal 02/2024, S. 56 f.). Für den Finanzsektor ergeben sich hierbei Besonderheiten.
Prinzip der spezifischen Hauptgeschäftstätigkeit
Eine der zentralen Neuerungen in IFRS 18 ist die Einführung einer fest definierten Struktur in der Gewinn- und Verlustrechnung mit folgenden Hauptkategorien: Betrieblicher Bereich („operating“), Investitionsbereich („investing“) und Finanzierungsbereich („financing“). Die klare Trennung der verschiedenen Ertrags- und Aufwandsarten soll die Analyse der finanziellen Leistung erleichtern. Darüber hinaus sieht IFRS 18 vor, dass Erträge und Aufwendungen aus der spezifischen Hauptgeschäftstätigkeit eines Unternehmens als operatives Ergebnis ausgewiesen werden.
Finanzierungsgeschäft von Banken
Für Kreditinstitute bedeutet dies z.B., dass das Ergebnis aus dem Finanzierungsgeschäft grundsätzlich im operativen Ergebnis gezeigt wird. Dies schließt das Ergebnis aus der Refinanzierung mit ein. Aufwendungen und Erträge aus Verbindlichkeiten, die nicht der Refinanzierung des Kundengeschäfts dienen, können wahlweise entweder ebenfalls im operativen Ergebnis ausgewiesen oder dem Finanzergebnis zugeordnet werden.
Investitionsgeschäft von Banken, Versicherungen, KVGs
Ebenso folgt aus dem Prinzip der spezifischen Hauptgeschäftstätigkeit, dass Unternehmen des Finanzsektors ihr Ergebnis aus der Investition in Vermögenswerte (z.B. Beteiligungen, Wertpapiere, etc.) inklusive der damit im Zusammenhang anfallenden Aufwendungen und Erträge für Zahlungsmittel(äquivalente) nicht dem Investitionsergebnis, sondern dem operativen Ergebnis zuordnen müssen. Dies gilt neben Kreditinstituten insbesondere auch für Versicherungen und für Kapitalverwaltungsgesellschaften.
Überleitung der vom Management definierten Leistungskennzahlen
Ein weiterer wichtiger Aspekt sind zukünftige Angabepflichten bezüglich der sog. management-defined performance measures (MPMs). Diese vom Management definierten Leistungskennzahlen sind Zwischensummen aus Erträgen und Aufwendungen, die das Unternehmen verwendet, um Aspekte der finanziellen Leistungsfähigkeit öffentlich zu kommunizieren. IFRS 18 fordert zu diesen MPMs die Überleitung zu vergleichbaren, durch einen geltenden IFRS-Standard definierten Zwischensummen. Unternehmen im Finanzsektor müssen daher die von ihnen veröffentlichten Leistungskennzahlen dahingehend untersuchen, inwieweit diese als MPMs den zukünftigen Offenlegungspflichten unterliegen.
Sonstige Ausweisvorschriften
Darüber hinaus enthält IFRS 18 weitere Vorschriften zu Gliederung und Ausweis. Neben den Vorgaben bezüglich der Aggregation und Disaggregation von Posten stehen im Finanzsektor insbesondere die Ausweisvorschriften zu Fremdwährungsdifferenzen sowie zu Derivaten und designierten Sicherungsinstrumenten im Mittelpunkt.
Autor: Jürgen Beinroth, Düsseldorf
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