Entwurf einer Neufassung des Moduls IAS 1-M1
Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung des IDW hat im Juni 2024 den Entwurf einer Neufassung des Moduls IAS 1-M1 der IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung: IFRS-Modulverlautbarung (IDW RS FAB 50 (ehemals: IDW RS HFA 50)) verabschiedet. Das Modul behandelt Zweifelsfragen bei der bilanziellen Abbildung von Reverse-Factoring-Transaktionen nach IFRS und soll aufgrund der mittlerweile erschienenen IASB-Verlautbarungen zu sog. Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen ergänzt werden.
Reverse-Factoring
In einer Reverse-Factoring-Vereinbarung verständigen sich der Gläubiger (Lieferant) und der Schuldner (Kunde) auf einen Verkauf bestehender und/oder künftiger Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an eine Bank oder ein Factoring-Unternehmen. Im Unterschied zum „typischen“ Factoring werden Reverse-Factoring-Transaktionen regelmäßig nicht vom Lieferanten, sondern vom Kunden oder von der finanzierenden Bank initiiert. Dabei werden häufig die ursprünglichen Vertragsbedingungen der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen geändert und z.B. das Zahlungsziel verlängert, zusätzliche Zinszahlungen vereinbart oder der Einredeverzicht durch den Kunden erklärt.
Ausweis in der Bilanz, Kapitalflussrechnung und Anhangangabe
Modul IAS 1-M1 n.F. adressiert wie bisher die Fragen, ob die bisher bilanzierte Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen auszubuchen bzw. anders auszuweisen ist und wie die Zahlungsströme aus der Reverse-Factoring-Transaktion in der Kapitalflussrechnung sowie im Anhang darzustellen sind (vgl. auch WTS Journal 04/2021, S. 66 f.).
Klarstellungen und neue Angabepflichten durch IASB
Der IASB veröffentlichte im Mai 2023 die „Amendments to IAS 7 and IFRS 7 – Supplier Finance Arrangements“. Darin enthalten sind Klarstellungen und neue Angabepflichten für Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen (einschließlich Reverse-Factoring-Vereinbarungen), die zu einer transparenteren Darstellung der Auswirkungen derartiger Geschäftsaktivitäten auf die Verbindlichkeiten, Zahlungsströme und Liquiditätsrisiken der Unternehmen in ihren Finanzinformationen führen sollen.
Beispiel: Beschreibung zahlungsunwirksamer Änderungen im Anhang
Erfüllen z.B. Verbindlichkeiten im Rahmen der Reverse-Factoring-Vereinbarungen nicht mehr die Anforderungen einer Verbindlichkeit aus Lieferung und Leistung und werden infolgedessen gemäß IFRS 9 ausgebucht und stattdessen als Finanzverbindlichkeit erfasst, kann dies zu einer zahlungsunwirksamen Veränderung innerhalb der Kapitalflussrechnung führen (operativer Mittelzufluss bei Entstehung der Verbindlichkeit aus Lieferung und Leistung bzw. Mittelabfluss aus Finanzierungstätigkeit bei Tilgung der Finanzverbindlichkeit). Ein solcher Effekt auf den operativen Cash Flow ist im Anhang zu beschreiben, um es den Abschlussadressaten zu ermöglichen, die Auswirkungen von Reverse-Factoring-Vereinbarungen auf den Abschluss eines Unternehmens zu verstehen und mit anderen Unternehmen zu vergleichen.
Unternehmen müssen sich bei der Umsetzung insbesondere der Herausforderung stellen, die erforderlichen Daten aus den Systemen zu ermitteln und aufzubereiten.
Die Kommentierungsfrist zum Entwurf der Neufassung des Moduls lief bis zum 16.08.2024.
Autor: WP/StB Christian Verse, München
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