Das International Accounting Standard Board (IASB) hat am 09.05.2024 den neuen Rechnungslegungsstandard IFRS 19 „Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben“ veröffentlicht. Der neue Standard erlaubt es bestimmten Tochterunternehmen, in ihrem Einzelabschluss die IFRS mit einer reduzierten Anzahl von Anhangangaben anzuwenden. Der Standard ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass Tochterunternehmen, die in ihrem Einzel- oder Teilkonzernabschluss nach lokalen Rechnungslegungsgrundsätzen oder nach den „IFRS for SME“ bilanzieren, für Zwecke des Gesamtkonzernabschlusses des Mutterunternehmens zusätzlich „full“ IFRS-Zahlen ermitteln und melden müssen (mit dem Ergebnis paralleler Erfassungssysteme sowie hoher Kosten).
Voraussetzung für die Anwendung des neuen Standards ist, dass das Unternehmen am Ende der Berichtsperiode:
Eine öffentliche Rechenschaftspflicht liegt insbesondere dann vor, wenn Eigenkapital- oder Fremdkapitalinstrumente des Tochterunternehmens an einem öffentlichen Markt notiert sind.
Tochterunternehmen, die die o.g. Voraussetzungen erfüllen, können sich wahlweise für die Anwendung des neuen Standards entscheiden. IFRS 19 ist (vorbehaltlich des EU-Endorsements) erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2027 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.
Der Anwendungsbereich für deutsche Tochterunternehmen dürfte jedoch – auch bei einer Übernahme des neuen Standards in europäisches Recht – durch das Handelsgesetzbuch beschränkt bleiben. Dieses sieht gegenwärtig lediglich die befreiende Offenlegung eines Einzelabschlusses nach IFRS gemäß § 325 Abs. 2a HGB vor, jedoch keine Befreiung von der originären Erstellung eines Jahresabschlusses nach HGB.
Daher ist der neue Standard zunächst in erster Linie für ausländische Tochtergesellschaften deutscher Konzerne relevant, bei denen die Anwendung der IFRS im Einzelabschluss nach dem jeweiligen nationalen Recht des Tochterunternehmens gestattet ist.
Autor: WP/StB Christian Verse, München
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