Nach IFRS 15 hat ein Unternehmen Gegenleistungen, die an einen Kunden zum Beispiel in Form von Barmitteln oder Gutscheinen zu zahlen sind und die mit Beträgen, die dem Unternehmen geschuldet werden, verrechnet werden können, als eine Verringerung der Umsatzerlöse zu erfassen. Dies gilt nicht, wenn sich die Zahlung auf ein(e) einzeln abgrenzbare(s) Gut/Dienstleistung, das/die der Kunde auf das Unternehmen überträgt, bezieht.
Es ergaben sich folgende wesentliche Fragen:
1. | Sind die Zahlungen an den Kunden auf Vertragsebene oder auf Kundenebene zu berücksichtigen? |
2. | Wann sollen Zahlungen an den Kunden berücksichtigt werden, die antizipiert werden, aber noch nicht zugesagt wurden? |
3. | Welche Zahlungen an einen Kunden fallen in den Geltungsbereich der Vorschriften? |
4. | Wer gilt im Sinne der Vorschriften für Gegenleistungen, die an einen Kunden zu zahlen sind, als Kunde des Unternehmens? |
Zu 1. |
Der Standard gibt keine eindeutige Auskunft darüber, ob Zahlungen an den Kunden auf Vertrags- oder bezogen auf die gesamte „Kundenbeziehung“ zu berücksichtigen sind. Folgende Interpretationen sind vorhanden: Unternehmen müssen alle Zahlungen an den Kunden berücksichtigen und entscheiden, ob die Zahlungen für ein(e) bestimmtes Gut/Dienstleistung und wenn dem so ist, ob der Betrag den Fair Value übersteigt. Die Befürworter berufen sich auch auf IFRS 15 BC257, hier wird angeführt, dass Beträge, die vom Kunden erhalten werden und Beträge, die an den Kunden gezahlt werden miteinander verknüpft sein können, auch wenn es sich um zwei verschiedene Ereignisse handelt. |
Zu 2. | Es sind im Standard Inkonsistenzen zwischen den Richtlinien zu Zahlungen an den Kunden und den Richtlinien zu variablen Gegenleistungen vorhanden. Zahlungen an den Kunden sollen zum späteren Zeitpunkt aus Realisierung des Umsatzes oder Zahlung/Zusage der Gegenleistung erfasst werden. Variable Gegenleistungen müssen nach IFRS 15.52 bedeutend früher geschätzt werden und reduzieren den Transaktionspreis. Die Policy zur variablen Gegenleistung wird gegenüber der spezifischeren Richtlinie der zu zahlenden Gegenleistung als geringer eingestuft. |
Zu 3. | Die TRG-Mitglieder stimmten überein, dass ein Unternehmen nicht jede Zahlung an einen Kunden einzeln analysieren muss, wenn offensichtlich ist, dass sich die Zahlung auf ein einzeln abgrenzbares Gut/eine einzeln abgrenzbare Dienstleistung bezieht, das/die im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu einem marktüblichen Preis erworben wurde. Falls der geschäftliche Zweck der Zahlung jedoch nicht eindeutig erkennbar ist oder die Güter/Dienstleistungen auf eine nicht den üblichen Marktbedingungen entsprechende Weise erworben, ist dieser Umstand bei der Beurteilung der Zahlung zu berücksichtigen. |
Zu 4. | Die Mitglieder wurden einig, dass die Vorschriften auf alle Zahlungen anzuwenden sind, die von einem Unternehmen an einen Kunden innerhalb der vertraglich festgelegten Lieferkette zu entrichten sind. Es könne aber auch Situationen geben, in denen die Vorschriften auf Zahlungen anzuwenden wären, die an Kunden des Kunden außerhalb der Lieferkette entrichtet werden. (zum Beispiel bei Vereinbarungen zwischen einem Auftraggeber, einem Vermittler und einem Endkunden). |
IASB Entscheid: Keine Anpassung, da Anwendung klar.
Darüber hinaus wurde die Frage erörtert, inwieweit die Vorschriften bezüglich des Zeitpunkts der Erfassung von Gegenleistungen, die an einen Kunden zu zahlen sind, mit den Vorschriften für variable Gegenleistungen im Einklang stehen. IFRS 15 schreibt im Bezug auf Gegenleistungen, die an einen Kunden zu zahlen sind, vor, dass Minderungen des Transaktionspreises und somit des Umsatzes zum jeweils späteren der beiden nachfolgend genannten Zeitpunkte zu erfassen sind:
Hat das Unternehmen bereits in der Vergangenheit derartige Gegenleistungen an seine Kunden gezahlt, so hat es die entsprechenden Beträge nach den Vorschriften für die Schätzung variabler Gegenleistungen bereits bei Vertragsbeginn, das heißt, wenn der Transaktionspreis geschätzt wird zu berücksichtigen, selbst wenn das Unternehmen dem Kunden diese Gegenleistung noch nicht gezahlt oder in Aussicht gestellt hat.
Die Mitglieder stellten übereinstimmend fest, dass die oben genannten Vorschriften möglicherweise widersprüchlich sind, diese Widersprüche jedoch nur selten auftreten werden.
IASB Entscheid: Keine Anpassung, da Anwendung klar.
Ihr Kontakt zu uns
Sie haben Fragen zu unseren Services oder der WTS Advisory? Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!