Die Umsatzrealisierung von Lizenzentgelten ist gemäß IFRS 15 abhängig von der Art („nature“) der zugrundeliegenden Lizenz. Hiernach ist zu unterscheiden, ob ein Unternehmen dem Kunden die Lizenz zu einem definierten Zeitpunkt, so wie diese zu dem Zeitpunkt besteht, gewährt (Nutzungsrecht, zeitpunktbezogene Umsatzrealisierung) oder ob die Lizenz für einen Zeitraum eingeräumt wird und der Kunde Veränderungen an der Lizenz in diesem Zeitraum nutzen kann (Zugangsrecht, zeitraumbezogene Umsatzrealisierung). Bezüglich dieser Unterscheidung ergaben sich einige Unklarheiten:
1. | Muss ein Unternehmen für eine Lizenz auf geistiges Eigentum, die keine separate Leistungsverpflichtung darstellt, die Anwendungsleitlinien, die den Zeitpunkt der Umsatzrealisierung beeinflussen anwenden? |
2. |
Müssen die vertraglich vereinbarten oder erwarteten Maßnahmen des Lizenzgebers die Form oder Funktionalität des geistigen Eigentums verändern, um die Vereinbarung als Zugangsrecht zu qualifizieren oder reichen wesentliche Wertänderungen des geistigen Eigentums aus, um eine wesentliche Änderung des geistigen Eigentums zu rechtfertigen? 2 a) Ist der Kunde positiven oder negativen Änderungen des geistigen Eigentums durch Aktivitäten des Lizenzgebers ausgesetzt, wenn der Kunde nicht die neueste Version eines geistigen Eigentums benutzen muss? |
3. | Können Einschränkungen in einem Lizenzvertrag über geistiges Eigentum die Entscheidung beeinflussen ob dieser Vertrag ein oder mehrere Lizenzen enthält, wenn Schritt 2 (Identifizierung der Performance Obligation) durchgeführt wird? |
Zu 1. | Die Mitglieder wiesen auf die Grundlage für Schlussfolgerungen des IFRS 15 hin, wonach die Anwendung der Kriterien möglich sein könnte, sofern es sich bei der Lizenz um den Hauptbestandteil/vorrangigen Bestandteil des zusammengefassten Übertragungsgegenstands handelt. |
Zu 2. |
Die Mitglieder diskutierten drei Sichtweisen in Bezug auf die Art der Lizenz und das Ausmaß der Maßnahmen, die als wesentliche Änderungen ausgelegt werden sollten und somit auf das Vorliegen einer Zugangslizenz hinweisen: Änderungen sind beschränkt auf solche, die Form oder Funktionalität des geistigen Eigentums verändern, das heißt Änderungen, die nur den Wert des geistigen Eigentums verändern, werden nicht berücksichtigt. |
Zu 3. | Es ist schwierig eine Einigung über diese Unklarheit zu erzielen bevor nicht 2. geklärt ist. |
April 2016:
Das IASB hat die Anwendungsleitlinien ausgeweitet und betont, dass die Maßnahmen das geistige Eigentum maßgeblich verändern, wenn:
Die Maßnahmen die Form oder die Funktionalität des geistigen Eigentums deutlich verändern oder die Möglichkeit des Kunden, Nutzen aus dem geistigen Eigentum zu ziehen, substantiell aus diesen Maßnahmen entsteht oder davon abhängt.
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