IFRS 15 sieht vor, dass ein Unternehmen ein Portfolio ähnlicher Verträge als Einheit bilanzieren kann, wenn es davon ausgeht, dass das Ergebnis nicht wesentlich von dem Ergebnis abweicht, dass sich bei Anwendung der Vorschriften der Standards auf die Einzelverträge ergeben würde.
Weiter muss ein Unternehmen entscheiden, ob es die Erwartungswertmethode oder die Methode des wahrscheinlichsten Betrags zur Schätzung der variablen Gegenleistung, die in den Transaktionspreis mit einzubeziehen ist, verwendet. Dabei ist der Ansatz zu wählen, durch den die dem Unternehmen zustehende Gegenleistung am verlässlichsten geschätzt wird.
Es kam die Frage auf, ob ein Unternehmen die Portfolio-Ausnahmeregelung anwendet, wenn es Informationen aus ähnlichen Verträgen heranzieht, um die variable Gegenleistung mittels der Erwartungswertmethode zu schätzen.
Die Mitglieder kamen zu dem Schluss, dass ein Unternehmen Beweise aus ähnlichen Verträgen heranziehen kann, um eine Schätzung im Rahmen der Erwartungswert-Methode vorzunehmen, in diesem Fall jedoch nicht die Vereinfachung des Portfolio-Ansatzes anwendet.
IASB Entscheid: Keine Anpassung, da Anwendung klar.
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