Gemäß der Methode des relativen Veräußerungspreises ist der vertraglich vereinbarte Transaktionspreis anteilig auf alle in einem Vertrag identifizierten Leistungsverpflichtungen zu verteilen. Dabei gibt es Ausnahmeregelungen für variable Gegenleistungen einerseits und Preisnachlässe andererseits. Diese müssen, falls bestimmte Kriterien erfüllt sind, einer oder mehreren (aber nicht allen) Leistungsverpflichtungen zugeordnet werden. Da für variable Gegenleistungen und Preisnachlässe jeweils andere Kriterien gelten, stellt sich die Frage, welche Ausnahmeregelung ein Unternehmen angesichts der Tatsache, dass einige Preisnachlässe auch der Definition einer variablen Gegenleistung entsprechen, anwenden würde. Im Vorfeld ergaben sich drei unterschiedliche Sichtweisen.
a. | Ein Unternehmen muss zunächst bestimmen ob ein Preisnachlass eine variable Gegenleistung ist. Falls es zu dem Schluss kommt, dass der Preisnachlass eine variable Gegenleistung ist und die Kriterien für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung für variable Gegenleistungen erfüllt sind, ist diese Ausnahmeregelung anzuwenden. Andernfalls würde das Unternehmen die Ausnahmeregelung für Preisnachlässe prüfen, um zu bestimmen wie der Preisnachlass verteilt wird. |
b. | Unabhängig davon, ob ein Preisnachlass starr oder variabel ist, sollte ein Unternehmen nur die Ausnahmeregelung für Preisnachlässe berücksichtigen und den Preisnachlass dementsprechend verteilen. |
c. | Ein Unternehmen sollte nach den jeweiligen Umständen beurteilen, ob die Ausnahmeregelung für Preisnachlässe oder für variable Gegenleistungen anzuwenden ist. |
Die Mitglieder sprachen sich für Sichtweise a. aus.
IASB Entscheid: Keine Anpassung, da Anwendung klar.
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