IFRS 15 legt im Bezug auf umsatz- oder nutzungsbasierte Lizenzgebühren für geistiges Eigentum fest, dass ein Unternehmen solche Gegenleistungen erst dann in den Transaktionspreis einbeziehen darf, wenn der Lizenznehmer selbst Umsatz realisiert hat oder die Nutzung, die die Lizenzgebühr auslöst, tatsächlich erfolgt ist.
Es ist fraglich, inwiefern diese Einschränkung anwendbar ist, wenn Lizenzen für geistiges Eigentum mit anderen Gütern oder Dienstleistungen in einem Vertrag angeboten werden (zum Beispiel Softwarelizenzen in Kombination mit einem späteren Kundensupport).
Die TRG Mitglieder sahen die folgenden drei Sichtweisen als möglich an:
IASB Entscheid: Keine Anpassung, da Anwendung klar.
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