Nach IFRS 15 sind Reihen einzeln abgrenzbarer Güter oder Dienstleistungen als einzige Leistungsverpflichtung zu bilanzieren, wenn sie im Wesentlichen gleich sind und auf die gleiche Weise übertragen werden. In diesem Zusammenhang stellten sich folgende Fragen:
1. | Müssen Güter oder Dienstleistungen nacheinander übertragen werden, damit das „series requirement“ angewendet werden kann? |
2. | Besteht eine Voraussetzung für die Anwendung des „series requirement“ darin, dass das gleiche Bilanzierungsergebnis erzielt werden muss wie bei einer Bilanzierung als separate Leistungsverpflichtungen? |
Zu 1. | Nach Auffassung der Mitglieder müssen Güter oder Dienstleistungen nicht nacheinander übertragen werden. Somit ist das „series requirement“ auch anzuwenden, wenn bei der Übertragung von Gütern oder Dienstleistungen durch das Unternehmen zeitliche Lücken oder Überlappungen entstehen. Jedoch müssen auch die übrigen Kriterien erfüllt sein. |
Zu 2. | Die Mitglieder wurden darüber einig, dass das Bilanzierungsergebnis nicht gleich sein muss und das Unternehmen nicht den Nachweis erbringen muss, dass das gleiche Ergebnis erzielt würde wie bei der Bilanzierung der Güter oder Dienstleistungen als separate Leistungsverpflichtungen. |
IASB Entscheid: Keine Anpassung, da Anwendung klar.
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