Gemäß IFRS 15 sind zusätzliche Kosten für die Anbahnung eines Vertrags, wie zum Beispiel Verkaufsprovisionen, als Vermögenswert zu aktivieren, wenn das Unternehmen erwartet, dass die Kosten wieder erwirtschaftet werden. In diesem Zusammenhang haben sich einige Unklarheiten ergeben:
Die Mitglieder diskutierten den Grundsatz zur Aktivierung von Kosten für die Anbahnung eines Vertrags im allgemeinen. Da durch den Standard nach Auffassung der Mitglieder keine Änderungen an der Bilanzierung von Verbindlichkeiten vorliegt, sollten sich die Unternehmen zunächst auf die geltenden Standards hierzu stützen. Es herrschte Einigkeit über die Tatsache, dass bei der Erfassung von zusätzlichen Kosten für das Zustandekommen eines Vertrags in hohem Maße Ermessensentscheidungen notwendig seien.
IASB Entscheid: Keine Anpassung, da Anwendung klar.
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