Nach IFRS 15 muss ein Unternehmen beurteilen, ob die Zusage darin besteht, die vereinbarten Güter selbst zu liefern beziehungsweise die Dienstleistungen selbst zu erbringen (Hauptlieferant) oder im Auftrag eines Dritten handelt (Vermittlertätigkeit). Zudem sind alle Beträge, die im Namen Dritter einbezogen werden (zum Beispiel einige Umsatzsteuern) vom Transaktionspreis auszuschließen. Es ist unklar, wie Unternehmen bestimmen, ob sie Kunden in Rechnung gestellte Beträge, wie Versandkosten, Erstattung von Auslagen sowie Steuern, gemäß IFRS 15 als Umsatzerlöse oder als Verringerung von Kosten darzustellen haben.
März 2015: FASB entschließt Ausnahmeregelung, die es erlaubt Umsatzerlöse unter gewissen Voraussetzungen nach Abzug bestimmter Steuern darzustellen. Das IASB entschied jedoch, dass eine solche Ausnahmeregelung in IFRS 15 nicht notwendig sei, da es sich um ein Auslegungsproblem handle und der Sachverhalt mit den aktuellen IFRS-Vorschriften übereinstimme.
Ihr Kontakt zu uns
Sie haben Fragen zu unseren Services oder der WTS Advisory? Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!