Es ist unklar, wie nach IFRS 15 die Ausübung eines wesentlichen Rechts eines Kunden abgebildet werden sollte.
Es gibt grundsätzlich drei verschiedene Sichtweisen, wie ein wesentliches Recht abgebildet werden könnte:
1. | Fortführung des ursprünglichen Vertrags: Das Unternehmen würde in diesem Fall den Betrag, der auf das wesentliche Recht verteilt wurde, in den Transaktionspreis der Leistungsverpflichtung einbeziehen, die dem wesentlichen Recht zugrunde liegt. |
2. | Vertragsmodifikation: Das Unternehmen würde hierbei die Vetragsmodifikations-Richtlinie des IFRS 15 anwenden. |
3. | Variable Gegenleistung |
Demnach kann die Ausübung als Fortführung des ursprünglichen Vertrags als Vertragsänderung oder variable Gegenleistung angesehen werden. Dabei käme es auf die jeweiligen Umstände an.
Auch die Entscheidung, ob in diesem Zusammenhang eine wesentliche Finanzierungskomponente vorliegt, hängt laut den Mitgliedern von den genauen Umständen des Vertrags ab.
IASB Entscheid: Keine Anpassung, da Anwendung klar.
Ihr Kontakt zu uns
Sie haben Fragen zu unseren Services oder der WTS Advisory? Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!