Wenn eine Vereinbarung als nicht einbringlich eingestuft wird, kann diese nicht als Vertrag im Sinne des Standards gelten und eine erhaltene, nicht erstattungsfähige Gegenleistung kann nur dann als Umsatz erfasst werden (IFRS 15.15), wenn
Im Bezug auf die Beurteilung der Einbringlichkeit kam die Frage auf, wie diese für ein Vertragsportfolio zu beurteilen sei. Zudem wurde die Frage aufgeworfen, wann ein Unternehmen die Einbringlichkeit neu beurteilen würde.
Die Mitglieder waren sich weitgehend einig, dass es angemessen ist den aus dem Vertrag erzielten Umsatz trotzdem vollständig zu erfassen, wenn bei einzelnen Kunden innerhalb des Vertragsportfolios die Einbringlichkeit statistisch nicht bejaht werden kann. Der betreffende Vermögenswert oder die Forderung aus dem Vertrag wird dann separat einer Wertminderungsprüfung unterzogen und diese als Aufwand erfasst. Gemäß IFRS 15 müssen Unternehmen zu Vertragsbeginn und immer dann, wenn sich wesentliche Fakten oder Umstände ändern, die Einbringlichkeit beurteilen. Ob Änderungen von Fakten und Umständen eine erneute Beurteilung notwendig machen, erfordert laut den TRG-Mitgliedern Ermessensentscheidungen. Ermessensentscheidungen seien ebenso erforderlich, um zu beurteilen ob die Änderungen so wesentlich sind, dass ein Vertrag gemäß IFRS 15 nicht mehr besteht.
IASB Entscheid: Keine Anpassung, da Anwendung klar.
Ihr Kontakt zu uns
Sie haben Fragen zu unseren Services oder der WTS Advisory? Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!