Gemäß IFRS 15 hat ein Unternehmen die im Rahmen des Vertrags zugesagten Güter und Dienstleistungen zu identifizieren und zu bestimmen, welche davon einzeln abgrenzbar sind, also separate Leistungsverpflichtungen darstellen. Es kam die Frage auf, ob IFRS 15 verlangt, zugesagte Güter oder Dienstleistungen zu identifizieren, die derzeit noch nicht als Teilleistungen identifiziert werden.
Die Mitglieder bestätigten, dass mit IFRS 15 nicht beabsichtigt wird, zugesagte Güter oder Dienstleistungen identifizieren zu müssen, die derzeit nicht als Teilleistungen identifiziert werden. Bei der Bestimmung, ob gewisse Elemente vertraglich zugesagte Güter oder Dienstleistungen darstellen, muss der Aspekt der Wesentlichkeit berücksichtigt werden. Unter Umständen muss so kostenlos zur Verfügung gestellten Waren oder Dienstleistungen eine Gegenleistung zugeordnet werden. Unternehmen dürfen keine Posten außer Acht lassen, die sie als unwichtig oder irrelevant erachten.
Die Mitglieder sehen eine Anpassung des Wortlauts des Standards als nicht notwendig an. Eine Aktualisierung der Grundlage für Schlussfolgerungen wurde seitens der Mitglieder befürwortet. Man könne zum Beispiel auf die Formulierung „unwichtig oder irrelevant“ in Paragraph 90 verzichten, da nicht klar sei worauf das IASB hier hinaus wolle.
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