Unternehmen werden nach IFRS 15 belegen müssen, in welcher Höhe der geschätzte Transaktionspreis eine variable Gegenleistung enthält. Damit diese in den Transaktionspreis einbezogen werden können, müssen Unternehmen zu der Entscheidung gelangen, dass in Zukunft wahrscheinlich keine wesentlichen Umsatzstornierungen vorgenommen werden.
Es stellen sich zwei Fragen bezüglich der variablen Gegenleistung:
1. | Wann ist eine Verringerung des Transaktionspreises für eine variable Gegenleistung in Form einer an den Kunden zu entrichtenden Gegenleistung zu erfassen? |
2. | Ist die oben genannte Begrenzungsvorschrift für variable Gegenleistungen auf Vertragsebene oder auf der Ebene der Leistungsverpflichtung anzuwenden? |
Zu 1. | Die Mitglieder kamen zu dem Entschluss, dass Unternehmen aufgrund der Regelungen des IFRS 15 zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen kommen könnten. So wird zum einen vorgeschrieben, dass alle potentiellen variablen Gegenleistungen und bei Vertragsbeginn sowie während der Leistungserbringung des Unternehmens im Transaktionspreis zu schätzen sind, zum anderen wird aufgeführt, dass die entsprechenden Beträge als eine Umsatzverringerung zu erfassen sind, sobald die diesbezüglichen Verkäufe erfasst sind oder das Unternehmen zusagt, die Gegenleistung zu entrichten. |
Zu 2. | Die TRG-Mitglieder kamen zu dem Schluss, dass die Vorschrift nicht auf Ebene der Leistungsverpflichtung sondern auf Vertragsebene anzuwenden ist. Werden zukünftig Einschätzungen bezüglich der Wahrscheinlichkeit künftiger wesentlicher Umsatzstornierungen vorgenommen, ist der gesamte Transaktionspreis für den Vertrag zu berücksichtigen und nicht nur der auf eine bestimmte Leistungsverpflichtung entfallende Teil. |
IASB Entscheid: Keine Anpassung, da Anwendung klar.
Ihr Kontakt zu uns
Sie haben Fragen zu unseren Services oder der WTS Advisory? Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!