Zusammenfassung der Standards und Interpretationen zur internationalen Rechnungslegung (IAS, IFRS, SIC, IFRIC) – Stand Mai 2013
Die Regelungen des IFRS 13 beinhalten die Definition des beizulegenden Zeitwertes, ein Rahmenkonzept für die Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes und Anhangangabepflichten über den beizulegenden Zeitwert. Die entsprechenden Vorschriften sind anzuwenden, wenn ein entsprechender IFRS die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert oder Angaben zum beizulegenden Zeitwert erfordert.
Der beizulegende Zeitwert ist nach IFRS 13.9 der Preis, den man in einer gewöhnlichen Transaktion zwischen Marktteilnehmern am Bewertungsstichtag beim Verkauf eines Vermögenswertes erhalten würde oder bei der Übertragung einer Schuld zu zahlen hätte.
Im Rahmen der Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes hat ein Unternehmen nach IFRS 13.11 die besonderen Merkmale (z.B. Zustand, Standort, Verfügungsbeschränkungen) des Vermögenswertes oder der Schuld zu berücksichtigen.
Bei der Bewertung wird nach IFRS 13.15 die Annahme unterstellt, dass Vermögenswert oder Schuld in einer gewöhnlichen Transaktion zwischen Marktteilnehmern getauscht werden, um am Bewertungsstichtag unter aktuellen Marktbedingungen den Vermögenswert zu verkaufen oder die Schuld zu übertragen. Die entsprechende Transaktion für den Vermögenswert oder die Schuld findet nach IFRS 13.16 annahmegemäß auf dem entsprechenden Hauptmarkt für den Vermögenswert oder die Schuld statt, oder falls dieser nicht vorhanden ist, auf dem vorteilhaftesten Markt für den Vermögenswert oder für die Schuld.
Nach IFRS 13.22 wird bei der Bewertung des Vermögenswertes oder der Schuld grundsätzlich von Marktteilnehmern ausgegangen, die in ihrem wirtschaftlichen besten Interesse handeln.
Der Preis wird gemäß IFRS 13.24 festgelegt als Betrag, den man in einer gewöhnlichen Transaktion am Bewertungsstichtag unter aktuellen Marktbedingungen beim Verkauf eines Vermögenswertes erhalten würde oder bei der Übertragung einer Schuld zu zahlen hätte. Dies gilt unabhängig davon, ob der entsprechende Preis beobachtbar ist, oder mittels anderen Bewertungsverfahren geschätzt wird.
Ein Unternehmen hat nach IFRS 13.61 Bewertungsverfahren zu verwenden, die angemessen sind und für die genügend Datenmaterial zur Verfügung stehen. Die entsprechend zu Grunde gelegten Bewertungsverfahren sollen dabei vorwiegend relevante beobachtbare Eingangsparameter benutzen, die Anwendung von nicht beobachtbaren Eingangsparametern soll minimiert werden (IFRS 13.67). Als wesentliche Bewertungsverfahren werden gemäß IFRS 13.62 die Marktmethode, die Kostenmethode und die Kapitalwertmethode erachtet.
Die Eingangsparameter für die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts werden hierarchisch unterschieden (IFRS 13.72). Eingangsparameter der Stufe 1 sind Preise für identische Vermögenswerte oder Schulden an aktiven Märkten. Direkt oder indirekt beobachtbare Preise für identische oder ähnliche Vermögenswerte oder Schulden werden als Eingangsparameter der Stufe 2 erachtet (IFRS 13.81). Nicht beobachtbare Eingangsparameter für die Vermögenswerte oder Schulden sind Eingangsparameter der Stufe 3 (IFRS 13.86).
Nach IFRS 13.91 hat ein Unternehmen Informationen über die zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Vermögenswerte und Schulden, über die zu Grunde gelegten Bewertungsverfahren und über die verwendeten Eingangsparameter zu tätigen. Zudem hat ein Unternehmen in seinem Anhang darüber zu informieren, wie sich Bewertungen, die auf Basis von nicht beobachtbaren Eingangsparametern aufgestellt worden sind, auf den Gewinn oder Verlust oder auf das sonstige Ergebnis des Unternehmens ausgewirkt haben.
Diese Angaben umfassen allgemeine Beschreibungen der Gründe für die Bewertung, Angaben zu den Hierarchiestufen oder eine Beschreibung der Bewertungsverfahren (IFRS 13.92 ff.).
Bei Fragen zu IFRS 13 oder zu anderen IAS, IFRS, SIC oder IFRIC kontaktieren Sie bitte die IFRS-Experten der WTS Advisory unter 0711/6200749-0 oder info-advisory(at)wts.de.
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