Zusammenfassung der Standards und Interpretationen zur internationalen Rechnungslegung (IAS, IFRS, SIC, IFRIC) – Stand Mai 2013
IAS 20 unterstützt Unternehmen bei der Bilanzierung und Darstellung von öffentlichen Unterstützungen (z.B. Subventionen). Darüber hinaus regelt er die Anhangangaben von Unternehmen, die eine entsprechende öffentliche Unterstützung erhalten haben.
Öffentliche Hand sind im Sinne des IAS 20.3 Regierungsbehörden, Institutionen mit hoheitlichen Aufgaben und ähnliche Körperschaften unabhängig von ihrer lokalen, nationalen oder internationalen Ebene. Zuwendungen der öffentlichen Hand sind dabei entweder Beihilfen dieser Institutionen für Vermögenswerte oder erfolgsbezogene Zuwendungen.
Zuwendungen der öffentlichen Hand dürfen nur dann nach IAS 20.7 bilanziert werden, wenn das Unternehmen mit angemessener Sicherheit die mit der Zuwendung verbundenen Bedingungen erfüllt und die Zuwendungen gewährt werden. Die Unterstützungen müssen nach IAS 20.12 in den Perioden ertragswirksam erfasst werden, in denen das Unternehmen die unterstützungsfähigen Aufwendungen ansetzt.
Sind Aufwendungen oder Verluste bereits angefallen oder dienen die Zuwendungen zur sofortigen finanziellen Unterstützung unabhängig von speziellen Aufwendungen, so sind die Zuwendungen gemäß IAS 20.20 in der Periode ertragswirksam zu erfassen, in der der entsprechende Anspruch besteht.
Nach IAS 20.23 sollen nicht-monetäre Zuwendungen wie zum Beispiel Grund und Boden oder andere nicht-monetäre Vermögenswerte durch das Unternehmen zum beizulegenden Zeitwert bewertet und zusammen mit der entsprechenden Zuwendungen im Abschluss bilanziert werden. Daneben kann auch der Nominalwert des entsprechenden Vermögenswertes bilanziert werden.
Zuwendungen für Vermögenswerte sind gemäß IAS 20.24 entweder vom Buchwert des entsprechenden Vermögenswertes in Abzug zu bringen oder als passivischer Abgrenzungsposten auszuweisen, der über die Nutzungsdauer des Vermögenswertes erfolgswirksam aufzulösen ist.
Erfolgsbezogene Zuwendungen der öffentlichen Hand müssen nach IAS 20.29 in der GuV eines Unternehmens erfasst und dort entweder getrennt oder unter einem Hauptposten (z.B. „sonstige Erträge“) ausgewiesen werden. Ein Abzug von den relevanten Aufwendungen ist ebenfalls zulässig.
Wird eine öffentliche Zuwendung rückzahlungspflichtig, ist dieser Sachverhalt gemäß IAS 20.32 als Änderung einer rechnungslegungsbezogenen Schätzung behandeln. Der Betrag der Rückzahlungsverpflichtung ist im Falle einer erfolgsbezogenen Zuwendung zunächst mit einem vorhandenen passivischen Abgrenzungsbetrag zu verrechnen. Überschreitet die Verpflichtung den Abgrenzungsposten oder ist kein Abgrenzungsposten vorhanden, ist der (Rest-) Betrag sofort erfolgswirksam zu erfassen. Bei rückzahlungspflichtigen Zuwendungen von Vermögenswerten ist entweder eine Zuschreibung auf den Buchwert des Vermögenswertes vorzunehmen oder eine Verminderung des passivischen Abgrenzungsbetrags um den Rückzahlungsbetrag. Die kumulierte zusätzliche Abschreibung auf Grund des angepassten Buchwertes ist sofort erfolgswirksam zu erfassen.
Ein Unternehmen hat im Rahmen des Jahresabschlusses die angewandten Rechnungslegungsmethoden für öffentliche Zuwendungen anzugeben, sowie Art und Umfang der erfassten Zuwendungen, Informationen über andere Formen von Beihilfen und Informationen über nicht erfüllte Bedingungen und Erfolgsunsicherheiten im Zusammenhang mit öffentlichen Beihilfen.
SIC 10 |
Beihilfen der öffentlichen Hand - Kein spezifischer Zusammenhang mit betrieblichen Tätigkeiten |
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