Zusammenfassung der Standards und Interpretationen zur internationalen Rechnungslegung (IAS, IFRS, SIC, IFRIC) – Stand Mai 2013
Zielsetzung des IAS 12 ist die Bilanzierung von gegenwärtigen und zukünftigen steuerlichen Konsequenzen für ein Unternehmen aus der künftigen Realisierung und Erfüllung von Vermögenswerten und Schulden, sowie aus Geschäftsvorfällen und anderen Ereignissen in der Berichtsperiode eines Unternehmens. Der Standard umfasst dabei sämtliche in- und ausländischen Steuern auf Grundlage des zu versteuernden Gewinns.
Der bilanzielle Gewinn / Verlust eines Unternehmens ist nach IAS 12.5 der Gewinn / Verlust einer Periode vor Abzug des Steueraufwandes. Dem entgegen ist der zu versteuernde Gewinn / steuerliche Verlust der Gewinn / Verlust der Periode, der nach steuerlichen Vorschriften ermittelt wird und als Grundlage für die Gewinnbesteuerung dient.
Der Steueraufwand eines Unternehmens setzt sich zum einen aus den tatsächlichen Ertragsteuern, die aus dem zu versteuernden Gewinn / steuerlichen Verlust resultieren, und den latenten Steuern zusammen. Latente Steuerschulden sind der Anteil der Ertragsteuern, der auf Grund von temporären Differenzen von einem Unternehmen zukünftig zu zahlen ist. Latente Steueransprüche sind der Betrag von Ertragsteuern, die in zukünftigen Perioden erstattungsfähig sind und aus temporären Differenzen und dem Vortrag von nicht genutzten steuerlichen Vorteilen oder nicht genutzter Steuergutschriften resultieren.
Temporäre Differenzen sind Unterschiede zwischen den bilanziellen Buchwerten von Vermögenswerten oder Schulden und deren steuerlichen Basis. Diese Differenzen umfassen zu versteuernde temporäre Differenzen und abzugsfähige temporäre Differenzen. Als steuerliche Basis ist der für steuerliche Zwecke beizulegende Wert eines Vermögenswertes oder einer Schuld definiert.
Tatsächliche, noch nicht bezahlte Steuern der aktuellen und zukünftigen Perioden sind nach IAS 12.12 in Abhängigkeit von der amtlichen Steuerfestsetzung und Steuerzahlungen des Unternehmens entweder als Schuld oder als Vermögenswert anzusetzen. Erstattungsansprüche aus Vorperioden auf Grund von Verlustrückträgen sind in der Periode des ausschlaggebenden steuerlichen Verlustes als Vermögenswert anzusetzen.
Gemäß IAS 12.15 ist für alle zu versteuernden temporären Differenzen eine latente Steuerschuld zu bilanzieren. Ausnahmen hiervon sind der erstmalige Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwertes, der erstmalige Ansatz von Vermögenswerten und Schulden, sofern sie nicht aus einem Unternehmenszusammenschluss stammen, wenn sie keine Auswirkungen auf den Bilanzgewinn oder den zu versteuernden Gewinn haben.
Darüber hinaus sind auch latente Steuerschulden aus Tochterunternehmen und Beteiligungen des Unternehmens von der Erfassung ausgenommen, wenn das Unternehmen in der Lage ist, den zeitlichen Verlauf der Auflösung der temporären Differenzen zu steuern, und es wahrscheinlich ist, dass sich die temporären Differenzen in absehbarer Zeit nicht auflösen werden.
Nach IAS 12.24 ist für alle abzugsfähigen temporären Differenzen in dem Umfang ein latenter Steueranspruch zu bilanzieren, in dem es wahrscheinlich ist, dass ein zu versteuernder Gewinn verfügbar sein wird, gegen den die abzugsfähige temporäre Differenz verwendet werden kann. Ausgenommen davon sind latenten Steueransprüche, die nicht aus einem Unternehmenszusammenschluss resultieren, und die zum Zeitpunkt des zu Grunde liegenden Geschäftsvorfalls weder den bilanziellen, noch den steuerlichen Gewinn beeinflussen.
Für abzugsfähige temporäre Differenzen aus Tochterunternehmen und Beteiligungen hat ein Unternehmen gemäß IAS 12.44 einen latenten Steueranspruch zu bilanzieren, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich die relevante temporäre Differenz in absehbarer Zeit auflösen wird, und dass ein zu versteuernder Gewinn zur Verfügung steht, um die Differenz aufzulösen.
Ein latenter Steueranspruch für noch nicht genutzte steuerliche Verluste und Steuergutschriften ist nach IAS 12.34 in dem Umfang zu erfassen, in dem künftige, verrechenbare zu versteuernde steuerliche Gewinne zur Verfügung stehen werden.
Tatsächliche Ertragsteuerschulden oder -ansprüche sind nach IAS 12.46 auf Basis der zum Abschlussstichtag gültigen oder gesetzlich angekündigten Steuersätze mit dem Betrag zu bewerten, in dessen Höhe eine Zahlung an die Steuerbehörden / Erstattung von den Steuerbehörden zu erwarten ist.
Latente Steueransprüche und -schulden sind gemäß IAS 12.47 auf Basis der Steuersätze zu bewerten, die zum Zeitpunkt der Realisierung des Vermögenswertes oder der Erfüllung der Schuld erwartet werden. Hierzu werden die zum Abschlussstichtag gültigen oder gesetzlich angekündigten Steuersätze zu Grunde gelegt. Dabei dürfen nach IAS 12.53 latente Steueransprüche und -schulden nicht abgezinst werden.
Ein Unternehmen hat den Buchwert seiner latenten Steueransprüche zu jedem Abschlussstichtag zu überprüfen und nach IAS 12.56 in dem Umfang zu mindern, in dem ausreichend verfügbare zu versteuernde Gewinne nicht mehr wahrscheinlich sind. Die Minderungen sind jedoch wiederum aufzuholen, wenn es wahrscheinlich wird, dass ein entsprechender zu versteuernder Gewinn verfügbar sein wird.
Auf Basis der Regelungen des IAS 12.58 sind tatsächliche und latente Steuern als Aufwand oder Ertrag in der jeweiligen Periode in der GuV zu erfassen, mit Ausnahme von Steuern aus Geschäftsvorfällen, die außerhalb der GuV erfasst werden oder die aus einem Unternehmenszusammenschluss resultieren. Werden Geschäftsvorfälle außerhalb der GuV im sonstigen Ergebnis oder direkt im Eigenkapital erfasst, so sind die resultierenden tatsächlichen oder latenten Steuern auf Basis des IAS 12.61A analog entweder im sonstigen Ergebnis oder direkt im Eigenkapital zu erfassen.
Tatsächliche Steueransprüche und tatsächliche Steuerschulden können nach IAS 12.71 von einem Unternehmen ausschließlich nur dann saldiert werden, wenn das Unternehmen einen einklagbaren Rechtsanspruch auf die Saldierung hat und es den Ausgleich auf Nettobasis beabsichtigt.
Eine Saldierung von latenten Steuerschulden und -ansprüchen ist gemäß IAS 12.74 nur dann möglich, wenn ein einklagbarer Rechtsanspruch auf die Saldierung von tatsächlichen Steuerschulden und -ansprüchen vorliegt und darüber hinaus die latenten Steuern auf Ertragsteuern beziehen, die von der gleichen Steuerbehörde für dasselbe Steuersubjekt erhoben worden sind oder für unterschiedliche Steuersubjekte, sofern diese beabsichtigen, gleichzeitig die entsprechenden Vermögenswerte realisieren und Schulden zu erfüllen.
Ein Unternehmen hat bei der Erstellung des Jahresabschlusses nach IAS 12.77 den Steueraufwand oder Steuerertrag aus dem Gewinn oder dem Verlust aus gewöhnlicher Tätigkeit des Unternehmens gesondert in der Gesamtergebnisrechnung anzugeben. Darüber hinaus ist das Unternehmen durch IAS 12.79 verpflichtet, die Hauptbestandteile des Steueraufwandes oder des Steuerertrags getrennt anzugeben.
Zudem hat ein Unternehmen auch die Summe der direkt im Eigenkapital erfassten Beträge, eine Erläuterung der Beziehung zwischen Steueraufwand (Steuerertrag) und dem bilanziellen Ergebnis, Erläuterungen zu Änderungen in den Steuersätzen, Beträge und Informationen zu abzugsfähigen temporären Differenzen, noch nicht genutzten steuerlichen Verlusten oder noch nicht genutzten Steuergutschriften, die Beträge temporärer Differenzen im Zusammenhang mit Tochterunternehmen oder assoziierten Unternehmen, die Beträge latenter Steuern aus noch nicht genutzten steuerlichen Verlusten und Steuergutschriften und die entsprechenden in der GuV erfassten Steueraufwendungen und Steuererträge, den Steueraufwand aus aufgegebenen Geschäftsbereichen, die steuerlichen Konsequenzen aus Dividendenzahlungen, die auf der Hauptversammlung beschlossen wurden, Informationen zu Änderungen in den latenten Steuern auf Grund von Unternehmens-zusammenschlüssen, sowie auch Informationen zu latenten Steueransprüchen, die bei einem Unternehmenszusammenschluss nicht zum Erwerbszeitpunkt, sondern erst danach angesetzt worden sind. Darüber hinaus hat ein Unternehmen Angaben (z.B. Betrag der Steueransprüche, Abhängigkeit der Realisierung von bestimmten Faktoren) zu seinen latenten Steueransprüchen zu machen.
SIC 25 |
Ertragssteuern-Änderungen im Steuerstatus eines Unternehmens oder seiner Anteilseigner |
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