Zusammenfassung der Standards und Interpretationen zur internationalen Rechnungslegung (IAS, IFRS, SIC, IFRIC) – Stand Mai 2013
Der IAS 10 regelt die Bilanzierung und die Angabepflichten eines Unternehmens von wesentlichen Ereignissen nach dem Bilanzstichtag. Zudem wird geregelt, dass ein Unternehmen seinen Abschluss nicht auf Grundlage der Annahme der Unternehmensfortführung aufstellt, wenn die entsprechende Annahme unangemessen ist.
Nach IAS 10.3 sind Ereignisse nach dem Bilanzstichtag definiert als vorteilhafte oder nachteilige Ereignisse, die zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Genehmigung der Veröffentlichung des Abschlusses liegen können. Die Ereignisse werden unterschieden in zu berücksichtigende Ereignisse und nicht zu berücksichtigende Ereignisse. Zu berücksichtigende Ereignisse liefern substanzielle Hinweise zu Gegebenheiten, die bereits am Abschlussstichtag vorgelegen haben. Ereignisse, die Gegebenheiten aufzeigen, die nach dem Abschlussstichtag eingetreten sind, gelten als nicht zu berücksichtigende Ereignisse.
Im Falle eines zu berücksichtigenden Ereignisses muss ein Unternehmen die in seinem Abschluss erfassten Beträge nach IAS 10.8 anpassen und damit das entsprechende Ereignis adäquat abbilden.
Nicht zu berücksichtigende Ereignisse sind nach IAS 10.10 nicht in den bereits im Abschluss des Unternehmens erfassten Beträgen abzubilden. Darüber hinaus sind auch Dividenden für Inhaber von Eigenkapitalinstrumenten, die nach dem Abschlussstichtag beschlossen werden, nach IAS 10.12 nicht als Schuld im Abschluss des Unternehmens zu berücksichtigen. Dies gilt gemäß IAS 10.13 auch dann, wenn die Dividenden vor dem Zeitpunkt zur Genehmigung der Veröffentlichung des Abschlusses beschlossen werden.
Sollte das Management eines Unternehmens beabsichtigen, ein Unternehmen nach dem Abschlussstichtag aufzulösen, dessen Geschäftsbetrieb einzustellen oder keine weitere realistische Alternative mehr hat, darf der Abschluss gemäß IAS 10.14 nicht mehr auf der Grundlage der Annahme der Unternehmensfortführung aufgestellt werden.
Ein Unternehmen hat im Rahmen des Jahresabschlusses den Genehmigungszeitpunkt des Abschlusses, sowie die entsprechenden Personen, die die entsprechende Genehmigung erteilt haben, anzugeben und ob die Möglichkeit besteht, den Abschluss nach Veröffentlichung zu ändern.
Bei zu berücksichtigenden Ereignissen nach dem Bilanzstichtag sind neben den erfassten Beträgen auch die betreffenden Angaben gemäß IAS 10.19 zu aktualisieren.
Bedeutende nicht zu berücksichtigende Ereignisse, die die Abschlussadressaten in ihren wirtschaftlichen Entscheidungen beeinflussen können (z.B. umfangreiche Unternehmenszusammen-schlüsse, Bekanntgabe eines Plans für die Aufgabe oder Restrukturierung eines Geschäftsbereichs, Beginn umfangreicher Rechtsstreitigkeiten, siehe IAS 10.22), sind nach IAS 10.21 in ihrer Art und mit einer Schätzung ihrer finanziellen Auswirkung anzugeben. Kann eine solche Einschätzung nicht getroffen werden, so ist dies anzugeben.
Bei Fragen zu IAS 10 oder zu anderen IAS, IFRS, SIC oder IFRIC kontaktieren Sie bitte die IFRS-Experten der WTS Advisory unter 0711/6200749-0 oder info-advisory(at)wts.de.
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