Bei der Wertminderung von Vermögenswerten oder Zahlungsmittel generierenden Einheiten (CGU) stehen wir vor einer ziemlich schwierigen Aufgabe: Wir müssen den durch den Vermögenswert/die CGU erzielbaren Betrag ermitteln. Das kann manchmal ganz einfach sein, vor allem wenn der beizulegende Zeitwert ermittelt werden kann und voraussichtlich höher als der Nutzungswert ist. Wenn jedoch kein beizulegender Zeitwert zur Verfügung steht (oder auch bei Vorliegen anderer Gründe), bleibt uns nichts anderes übrig, als uns mit der Berechnung des Nutzungswerts des Vermögenswerts/der CGU zu befassen.
Nur – was ist der Nutzungswert? Sie können seine Definition in mehreren Standards finden, darunter auch in IAS 36, aber versuchen wir es hier noch einmal: Der Nutzungswert ist der Barwert zukünftiger Cashflows oder Zahlungsströme, der voraussichtlich aus dem relevanten Vermögenswert/der CGU entstehen wird. Zur Ermittlung des Barwerts müssen wir sicherstellen, dass sowohl die zukünftigen Cashflows als auch der Diskontierungssatz vor Steuern ermittelt wird.
Und gerade das macht die Schwierigkeit aus. Wie Sie wissen, können Sie sich nach einem angemessenen Marktzinssatz für die Berechnung des Nutzungswerts natürlich auf dem Markt umsehen. ABER! Der Marktzinssatz wird, vor allem im Fall von Eigenkapital, nach Steuern angegeben. Was also tun?
Eine Lösung des Problems könnte darin bestehen, dass Sie Ihren Nachsteuer-Marktdiskontierungssatz und Steuersatz ganz einfach etwa nach der folgenden Formel grob ermitteln:
Vorsteuerdiskontierungssatz = Nachsteuerdiskontierungssatz / (1-Steuersatz)
Wir müssen Sie aber darauf hinweisen, dass diese Methode zwar sehr einfach ist, unserer Meinung nach jedoch nur selten – falls überhaupt – angewendet werden sollte, wenn beispielsweise ein Vermögenswert oder eine CGU für Ihr Unternehmen nur von geringer Bedeutung ist oder die Varianz in dem Diskontierungssatz den Nutzungswert nicht wesentlich verzerrt.
Warum sollte man diese einfache Methode dann nicht anwenden? Der Hauptgrund liegt darin, dass der Zeitpunkt der Steuerzahlung zumeist nicht mit dem zeitlichen Anfall der Steuergrundlage (Erträge und Aufwendungen) übereinstimmt. Viele Unternehmen bezahlen ihre Steuern ein Jahr nach dem Anfall steuerbarer Erträge und Aufwendungen. Und das könnte zu erheblichen Differenzen zwischen Ihrem realen Vorsteuerdiskontierungssatz und dem auf diese Weise berechneten Vorsteuersatz führen. Bitte bedenken Sie, dass beim Vorsteuerdiskontierungssatz nicht nur der Nachsteuersatz und der jeweilige Steuersatz des Vermögenswerts/der CGU zu berücksichtigen sind, sondern dass auch die Nutzungsdauer und die zeitliche Abfolge zukünftiger Cashflows eine Rolle spielen.
Das führt uns zu der Frage, wie sich der Vorsteuersatz genauer berechnen lässt.
Wenn Sie den Diskontierungssatz nach Steuern ermittelt haben und wenn für Ihren relevanten Vermögenswert/Ihre CGU Cashflow-Projektionen vor Steuern vorliegen, können Sie versuchen, diese Methode anzuwenden. Das wäre sozusagen verkehrt herum und wir werden versuchen, Ihnen das Verfahren in 3 Schritten zu erklären:
Schritt 1 – Schätzung der Cashflows nach Steuern
Zunächst müssen wir den Nutzungswert des Vermögenswerts/der CGU anhand des Nachsteuerdiskontierungssatzes berechnen. Warten Sie! Wir haben hier den Nachsteuerdiskontierungssatz und die Cashflows vor Steuern – angesichts dieser Inkonsistenz dürften wir wohl nicht einmal eine annähernd richtige Antwort erwarten. Wir würden also so vorgehen:
Schritt 2 – Berechnung des Nutzungswerts nach Steuern
Das ist soweit klar. Sie haben die Cashflows nach Steuern in Ihrer Tabelle und Sie haben auch den Diskontierungssatz nach Steuern. Mithilfe von Diskontierungstechniken können Sie den Barwert Ihrer Cashflows nach Steuern ausrechnen.
Bevor wir nun zum letzten Schritt kommen, möchten wir Sie noch rasch an die Konsistenzregel erinnern: Wenn Sie den Nutzungswert berechnen, müssen Sie zur Vermeidung von Doppelzählungen immer konsistent bleiben. Und Sie sollten immer dasselbe Ergebnis erhalten. Wenn Sie also den Nutzungswert anhand von Cashflows nach Steuern und des Nachsteuerdiskontierungssatzes berechnen, muss der Satz mit dem übereinstimmen, wie er aus den Werten vor Steuern errechnet wurde. Anders ausgedrückt:
Cashflows nach Steuern, abgezinst um den Nachsteuerdiskontierungssatz = Cashflows vor Steuern, abgezinst um den Vorsteuerdiskontierungssatz = Nutzungswert
Schritt 3 leitet sich aus dieser Logik ab.
Schritt 3 – Berechnung des Vorsteuerdiskontierungssatzes aus Nutzungswert und Cashflows vor Steuern
Deshalb sprechen wir von Top-down-Berechnung. Man ermittelt zunächst den Satz, zu dem der Barwert der Cashflows vor Steuern dem Nutzungswert entspricht. Natürlich ist das nicht ganz so einfach, wie es scheint, weil es eine bestimmte Iterationstechnik erfordert. Aber das ist alles machbar!
Sie könnten nun fragen: Warum sollte ich mir die Mühe machen, wenn wir ohnehin den Nutzungswert aus den Werten nach Steuern kennen? Die Antwort lautet, dass Sie im Anhang zum Abschluss oder eventuell auch anderswo vielleicht den Vorsteuerdiskontierungssatz ausweisen müssen.
Ihr Kontakt zu uns
Sie haben Fragen zu unseren Services oder der WTS Advisory? Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!